Online-Nachricht - Donnerstag, 19.01.2023

Einkommensteuer | Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung (BFH)

Eine Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen an einer GmbH (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) im Rahmen einer Kapitalerhöhung liegt erst dann vor, wenn das Bezugsrecht selbständig übertragbar ist. Dies setzt voraus, dass die Kapitalerhöhung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen bzw. der entsprechende Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin durch den Verzicht einer Tochtergesellschaft auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einen Veräußerungsgewinn i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG in der für das Jahr 2001 (Streitjahr) geltenden Fassung und § 2 Nr. 1 KStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung erzielt hat.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte im ersten Rechtsgang teilweise Erfolg ().

Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil des FG mit Urteil v. 8.2.2017 - I R 55/14 aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das FG der Klage erneut teilweise stattgegeben und ist wiederum zu inländischen Einkünften der Klägerin i. S. von § 49 EStG i. V. mit § 2 Nr. 1 KStG i. H. von 6.432.671 DM gelangt ().

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Das FG ist auf der Grundlage der im zweiten Rechtsgang nachgeholten Feststellungen ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin i. S. des § 2 Nr. 1 KStG um eine Körperschaft handelt, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, und daher mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.

  • Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin durch den Verzicht auf die Teilnahme an der im Streitjahr vorgenommenen Kapitalerhöhung inländische Einkünfte i. S. des § 2 Nr. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG , § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG erzielt hat. Inländische Einkünfte sind danach solche, die unter den Voraussetzungen des § 17 EStG erwirtschaftet werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat.

  • Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören neben den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) dies umfasst aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehende Bezugsrechte.

  • Eine Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen an einer GmbH (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) im Rahmen einer Kapitalerhöhung liegt erst dann vor, wenn das Bezugsrecht selbständig übertragbar ist. Dies setzt voraus, dass die Kapitalerhöhung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen bzw. der entsprechende Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NAAAJ-31418