Fehlerhafte Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen
Gesetze: § 17 Abs 4 S 1 WBO, § 17 Abs 4 S 4 WBO, § 22a Abs 2 Nr 3 WBO, § 23a Abs 2 S 1 WBO, § 133 Abs 6 VwGO
Instanzenzug: Truppendienstgericht Nord Az: N 4 BLa 01/21 und N 4 RL 01/22 Beschluss
Gründe
1Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO).
2Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO), kann in der fehlerhaften Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WNB 5.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 99 Rn. 3 und vom - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Antragsteller beanstandet zu Recht, dass das Truppendienstgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als nicht formgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt zurückgewiesen hat, obwohl sein handschriftlich unterzeichneter Antrag am beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen war. Dieser tatsächliche Umstand war der Vorinstanz erst mit Schreiben des Disziplinarvorgesetzten vom mitgeteilt worden. Der handschriftlich unterzeichnete Antrag ist entgegen § 17 Abs. 4 Satz 4 WBO dem Truppendienstgericht nicht unverzüglich vorgelegt worden. Dem Antragsteller wurde erst mit dem Zugang der angegriffenen Entscheidung bekannt, dass das Truppendienstgericht von einem Eingang seines Rechtsbehelfs mittels nicht qualifiziert signierter E-Mail vom ausgegangen war. Da der am beim Disziplinarvorgesetzten eingegangene Rechtsbehelf vom dem Schriftformerfordernis genügte, stellt die Zurückweisung des Antrages als unzulässig eine fehlerhafte Handhabung einer Sachentscheidungsvoraussetzung dar.
3Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 4 VwGO; zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. 1 WB 3.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Da eine Sachprüfung nicht vorgenommen worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antrag bei einer inhaltlichen Kontrolle Erfolg hat.
4Der Senat macht von der nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Truppendienstgericht zurückzuverweisen (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WNB 2.18 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 6 Rn. 8 und vom - 1 WNB 3.18 - juris Rn. 6).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:280722B1WNB4.22.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-31393