Instanzenzug: LG Kleve Az: 170 KLs 4/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung von Betäubungsmitteln angeordnet und dem Angeklagten die Kosten auferlegt. Dieser wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch und beanstandet zudem die Kostenentscheidung. Mit beidem hat er keinen Erfolg.
21. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Urteilsgründe, die in Bezug auf die Dauer der Jugendstrafe im Wesentlichen im allgemeinen Strafrecht zu berücksichtigende Strafzumessungsgesichtspunkte enthalten, lassen im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den schädlichen Neigungen und den abschließenden Erwägungen noch erkennen, dass die Jugendkammer dem Erziehungsgedanken die diesem nach § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG zukommende Beachtung geschenkt hat (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen , NStZ-RR 2015, 154, 155 mwN).
32. Die gegen die Kostenentscheidung vorgebrachten Einwände sind, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, als sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO auszulegen (vgl. , juris Rn. 4 mwN). Diese ist indes unzulässig, da sie nicht innerhalb der zu beachtenden Wochenfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden ist.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR407.22.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-31382