Kapitalanleger-Musterverfahren: Schadensersatz wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts
Leitsatz
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich auch eine Haftung eines Gründungsgesellschafters als Treuhandkommanditist unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus (Fortführung , BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff. und Bestätigung , juris Rn. 60 f.).
Gesetze: § 8g Abs 1 S 1 VerkaufsprospektG, § 13 VerkaufsprospektG, § 44 BörsG vom , §§ 44ff BörsG vom , § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB
Instanzenzug: Az: XI ZB 28/21 Beschlussvorgehend Hanseatisches Az: 14 Kap 11/18vorgehend Az: 333 OH 1/18
Gründe
A.
1Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission der Beteiligung "H. " (im Folgenden: Fonds) am aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können.
2Bei dem Fonds handelte es sich um eine Beteiligung an den vier Einschiffgesellschaften MS "J. SA. " mbH & Co. KG, MS "J. SC. " mbH & Co. KG, MS "C. S" GmbH & Co. KG und MS "Co. S" GmbH & Co. KG. Gegenstand der Unternehmen war der Erwerb und Betrieb des jeweiligen Schiffs.
3Die Musterbeklagte zu 1 war im Prospekt als Prospektverantwortliche aufgeführt und Gründungsgesellschafterin der vier Einschiffgesellschaften. Die Musterbeklagte zu 2 war ebenfalls Gründungsgesellschafterin sowie Schwestergesellschaft der Musterbeklagten zu 1, Treuhandkommanditistin und Gesellschafterin der geschäftsführenden Komplementär-Gesellschaften der Einschiffgesellschaften mit einem Anteil von jeweils 50%. Die Musterbeklagte zu 3 wurde aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom von der Musterbeklagten zu 2 abgespalten.
4Die Musterbeklagten werden auf Schadensersatz wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und damit einhergehender Verletzungen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen.
5Das dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit Beschluss vom hat das Oberlandesgericht einige Feststellungsziele konkretisiert. Mit den Feststellungszielen werden Prospektfehler geltend gemacht.
6Das Oberlandesgericht hat durch Musterentscheid vom den Vorlagebeschluss des Landgerichts für gegenstandslos erklärt. Zudem hat es den Antrag der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Musterklägers auf Bewilligung einer besonderen Gebühr gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgewiesen.
7Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und zwei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt.
8Der Senat hat mit Beschluss vom die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagten zu 1 und 3 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten. Ebenfalls innerhalb dieser Frist sind sieben Beigeladene auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten.
B.
9Die Rechtsbeschwerden haben im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
101. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Musterklägers auf Bewilligung einer besonderen Gebühr gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 RVG wenden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist gemäß § 41a Abs. 3 Satz 5 RVG unanfechtbar.
112. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
II.
12Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht den Vorlagebeschluss des Landgerichts als gegenstandslos angesehen.
131. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
14Der (teilweise vom Senat konkretisierte) Vorlagebeschluss sei dahin auszulegen, dass Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen. Eine solche Haftung der Musterbeklagten sei aber aus Rechtsgründen nicht gegeben, so dass es auf Feststellungen zu Prospektfehlern nicht ankomme.
15Eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB könne nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf dieser Grundlage werde vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung - hier gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum geltenden Fassung - verdrängt.
16Die Musterbeklagte zu 1 sei Prospektverantwortliche nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF, da sie im Prospekt als Prospektverantwortliche genannt werde. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 seien verantwortlich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Die Musterbeklagte zu 2, aus der die Musterbeklagte zu 3 aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom hervorgegangen sei, sei Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Ob dies für sich genommen für die Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF schon genüge, könne offenbleiben. Im vorliegenden Verfahren kämen weitere erhebliche Aspekte hinzu, die eine Verantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 für den Prospekt begründeten.
172. Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die mit den Feststellungszielen behaupteten Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind. Das Oberlandesgericht ist ferner zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass es wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung für die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, am Sachentscheidungsinteresse fehlt, so dass der Vorlagebeschluss gegenstandslos ist (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 32/20, BGHZ 233, 47 Rn. 13 ff.).
18a) Wie bereits der Vorlagebeschluss ausführt, dienen vorliegend die Feststellungsziele ausschließlich dazu, eine Prospekthaftung der Musterbeklagten im weiteren Sinne wegen eines falschen, unvollständigen und irreführenden Prospekts zu begründen. Dies ergibt sich auch daraus, dass entsprechende Feststellungsziele zur Haftung der Musterbeklagten zum Gegenstand des Musterverfahrens gemacht werden sollten, was das Landgericht jedoch nicht getan hat.
19b) Eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat in gefestigter Rechtsprechung entscheidet (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff., vom - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 7 f. mwN in der Fassung des Beschlusses vom , WM 2022, 1908 und vom - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 50 ff. mwN) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Nichts anderes gilt für die Musterbeklagte zu 3, die aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom für die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der Musterbeklagten zu 2 gesamtschuldnerisch haftet (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 15).
20Auf den am aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.
21Die Musterbeklagte zu 1 ist Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF. Denn sie hat die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen (Seite 9 des Prospekts). Die Musterbeklagten zu 1 und 2 sind Gründungskommanditistinnen der vier Einschiffgesellschaften und als solche Prospektveranlasserinnen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24, vom - XI ZB 32/19, WM 2022, 1277 Rn. 39 und vom - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom , WM 2022, 1908). Die Musterbeklagte zu 3 haftet aufgrund der Abspaltung von der Musterbeklagten zu 2 gemäß § 123 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG für deren vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Verbindlichkeiten als Gesamtschuldnerin. Die Musterbeklagten hafteten mithin für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen.
22Dies gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden auch für die auf diesen Aspekt gestützte Haftung der Musterbeklagten zu 2 als Treuhandkommanditistin. Dass die Musterbeklagte zu 2 nicht nur Gründungsgesellschafterin, sondern auch Treuhandkommanditistin ist, verstärkt deren Stellung als "Hintermann" und somit als Prospektveranlasserin im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 f.). Die Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF verwirklicht in der Person eines Gründungs- und zugleich Treuhandkommanditisten stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) - und zwar unabhängig davon, ob es um den Abschluss des Gesellschafts- oder des Treuhandvertrags geht. Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, hätte ein solcher Prospektveranlasser - im Gegensatz zu einem Prospektveranlasser, der diese Stellung allein wegen seiner Funktion als Gründungskommanditist einnimmt - nicht die Möglichkeit, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 BörsG aF) oder sich auf die Sonderverjährungsfrist des § 46 BörsG aF zu berufen. Dass der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe der Prospektveranlasser nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF eine derartige Unterscheidung einführen wollte, ist nicht ersichtlich (Senatsbeschluss vom - XI ZB 34/19, juris Rn. 60; vgl. OLG Bremen, WM 2022, 1646, 1650; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1066; aA wohl , veröffentlicht im Bundesanzeiger am ).
23Die Haftung als Treuhandkommanditist aufgrund Verschulden bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts stellt zudem keinen weitergehenden Anspruch im Sinne des § 47 Abs. 2 BörsG aF dar. Vielmehr entspricht die Haftung insoweit der vorvertraglichen Haftung eines Gründungsgesellschafters oder bleibt sogar - was offenbleiben kann - hinter dieser zurück. Eine solche Haftung fällt nicht unter § 47 Abs. 2 BörsG aF (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 27 und vom - XI ZB 34/19, juris Rn. 61).
24Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ergibt sich aus der Rechtsprechung des III. Zivilsenats keine andere Würdigung. Dem Urteil des III. Zivilsenats vom lag eine wesentlich andere Fallkonstellation zugrunde, da die dortige Beklagte als reine Treuhandkommanditistin nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehörte und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft hielt (III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 2). In dem von den Rechtsbeschwerden ebenfalls zitierten Verfahren III ZR 393/16 wurde der Beklagte als Mittelverwendungskontrolleur zweier Filmfonds sowie als Treuhänder eines der beiden Fonds in Anspruch genommen, wobei der Vorwurf darin bestand, dass der Beklagte seine Kontrollaufgaben über von ihm errichtete Konten abwickelte, deren Inhaber nicht er, sondern die jeweilige Fondsgesellschaft war, und dass er den Kläger nicht rechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufklärte (vgl. , juris Rn. 1, 17 und 26). Es handelte sich dabei also um eine gänzlich andere Fallgestaltung.
25c) Dass der Gesetzgeber Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in den Anwendungsbereich des KapMuG bei dessen Novellierung im Jahr 2012 einbezogen hat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG), spricht nicht gegen den Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Denn dieser führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden nicht dazu, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG leerliefe. Der Gesetzgeber hatte dabei in erster Linie "die Fälle der sogenannten uneigentlichen Prospekthaftung (oder Prospekthaftung im weiteren Sinn)" im Blick, "in denen sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt", also Klagen gegen Anlageberater und -vermittler (BT-Drucks. 17/8799, S. 16). Da Anlageberater und -vermittler in der Regel nicht zu den Prospektverantwortlichen oder Prospektveranlassern zählen, greift insoweit schon deshalb der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht ein, so dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG durch diesen Vorrang nicht eingeschränkt wird.
26d) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von den Rechtsbeschwerden zitierten Entscheidungen des II. und des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom (XI ZB 31/20, WM 2022, 921 Rn. 25 ff.), vom (XI ZB 27/20, WM 2022, 1169 Rn. 22 ff.) und vom (XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 23 ff.) verwiesen.
27Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden weicht der Senat auch mit der Aussage, dass die Stellung als Gründungsgesellschafter ausreicht, um eine Prospektverantwortlichkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24 und vom - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom , WM 2022, 1908), nicht von der Rechtsauffassung des II. und des III. Zivilsenats ab. Soweit die Rechtsbeschwerden auf die Entscheidungen vom (II ZB 3/21, juris Rn. 10), vom (III ZR 283/18, BGHZ 227, 49 Rn. 35), vom (III ZR 264/14, WM 2015, 2238 Rn. 14) und vom (III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17) verweisen, vermag dies eine Abweichung schon deshalb nicht zu begründen, weil die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF nicht Gegenstand der zitierten Entscheidungen war. Geprüft wurde jeweils nur eine Haftung nach der "Prospekthaftung im engeren Sinne". In den Verfahren II ZB 3/21, III ZR 264/14 und III ZR 103/10 ging es zudem um Prospekte bzw. Beteiligungen im Zeitraum von 2000 bis einschließlich 2004. Die Regelungen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2630) zur Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG für unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG, auf welche sich die Entscheidungen des Senats zu der Stellung der Gründungsgesellschafter beziehen, traten jedoch erst am und somit danach in Kraft. In dem Verfahren III ZR 283/18 ging es um den Erwerb von Hypothekenanleihen in den Jahren 2009 und 2010. Zu beurteilen war jedoch nur die Haftung einer von der Emittentin bestellten Sicherheitentreuhänderin, welche gerade keine Gründungsgesellschafterin war (vgl. , BGHZ 227, 49 Rn. 36).
28Die Rechtsbeschwerden rügen zudem zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 31 ff. mwN in der Fassung des Beschlusses vom , WM 2022, 1908 und vom - XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 33 f.).
29e) Da die Rechtsbeschwerden alle Feststellungsziele weiterverfolgen, ist der Vorlagebeschluss insgesamt gegenstandslos (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 32/20, BGHZ 233, 47 Rn. 20).
III.
30Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis 2.700.000 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, der Rechtsbeschwerdeführer und der beigetretenen Beigeladenen auf 580.670,88 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der beigetretenen Musterbeklagten auf 2.700.000 € festzusetzen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:221122BXIZB28.21.0
Fundstelle(n):
AG 2023 S. 210 Nr. 6
BB 2023 S. 258 Nr. 6
NJW 2023 S. 9 Nr. 6
NJW-RR 2023 S. 266 Nr. 4
ZIP 2023 S. 413 Nr. 8
OAAAJ-31380