Pauschbetragsregelung für Verpflegungsmehraufwand von Berufskraftfahrten grundsätzlich auch von den FG zu beachten; Busfahrer im städtischen Linienverkehr als Berufskraftfahrer
Leitsatz
1. Ein Busfahrer im (städtischen) Linienverkehr kann ein Berufskraftfahrer i.S. des Abschn. 22 LStR 1981 sein.
2. Die Pauschbetragsregelung in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 LStR, wonach ein Berufskraftfahrer bei mehr als sechsstündiger beruflich veranlaßter Abwesenheit ohne Einzelnachweis 8 DM als Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abziehen kann, ist grundsätzlich auch von den FG zu beachten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 824 NAAAA-92241
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