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BFH Urteil v. - VI R 195/82 BStBl 1986 II S. 824

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 und 3

Pauschbetragsregelung für Verpflegungsmehraufwand von Berufskraftfahrten grundsätzlich auch von den FG zu beachten; Busfahrer im städtischen Linienverkehr als Berufskraftfahrer

Leitsatz

1. Ein Busfahrer im (städtischen) Linienverkehr kann ein Berufskraftfahrer i.S. des Abschn. 22 LStR 1981 sein.

2. Die Pauschbetragsregelung in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 LStR, wonach ein Berufskraftfahrer bei mehr als sechsstündiger beruflich veranlaßter Abwesenheit ohne Einzelnachweis 8 DM als Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abziehen kann, ist grundsätzlich auch von den FG zu beachten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 824
NAAAA-92241

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 08.08.1986 - VI R 195/82

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