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Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV
Neues auf einen Blick:
Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohnes ab verändert sich auch jeweils die Untergrenze für den Übergangsbereich.
Die Entgeltgrenzen für Beschäftigungen im Übergangsbereich betragen demnach ab bis 538,01 € bis 2000 € und ab bis 556,01 € bis 2000 €.
Der Faktor F beträgt ab 0,6846.
Die Formel für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme (BE) ab lautet:
BE = F × G + ( | 2000 2000 – G | – | G 2000 – G | × F) × AE – G |
(F = 0,6846; G = Geringfügigkeitsgrenze; AE = Arbeitsentgelt)
Der Beitragsanteil der Arbeitnehmer wird ab anhand einer eigenen Formel ermittelt.
Die Formel lautet:
BE = ( | 2000 2000 – G | ) × (AE – G) |
Die Berechnung der Beitragsanteile erfolgt in mehreren Schritten.
1. Allgemeines
Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom (BGBl. I S. 2016) trat zum 17.2019 an die Stelle der bisherigen Gleitzone der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Die obere Entgeltgrenze wurde von 850 Euro auf 1300 Euro angehoben.
Durch das Gesetz zur Erhöhung des S...