1. Gewinnverteilungsbeschluß auch noch längere Zeit nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ordnungsgemäß - 2. Nachträgliche Gewinnausschüttung für Wirtschaftsjahre, deren Gewinn zunächst in den Gewinnvortrag eingestellt worden ist, zulässig
Leitsatz
1. Es widerspricht nicht dem handelsrechtlichen Erfordernis nach einem zutreffenden Vermögensausweis, wenn zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahres, dessen Reingewinn ausgeschüttet wird, und dem Gewinnverteilungsbeschluß ein längerer Zeitraum liegt.
2. Der Gewinn eines Wirtschaftsjahres kann auch dann noch ausgeschüttet werden, wenn er bereits als Gewinnvortrag in der Bilanz des folgenden Wirtschaftsjahres seinen Niederschlag gefunden hat.