Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitalanlagebetrug und Börsenhandel
RA/WP/FAStR Harald Schumm geht in seinem Beitrag Kapitalanlagebetrug und Börsenhandel auf die Entscheidung des ein. Eine zivilrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB kann unabhängig davon, ob die Anleihe von der Aktiengesellschaft selbst erworben wurde oder der Erwerb über den Sekundärmarkt, also über den Börsenhandel, erfolgt ist, gegeben sein.
Der entschieden, dass eine zivilrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB unabhängig davon, ob die Anleihe von der Aktiengesellschaft selbst erworben wurde oder der Erwerb über den Sekundärmarkt, also über den Börsenhandel, erfolgt ist, gegeben sein kann. Der BGH hat damit seine in der Literatur anders verstandene Rechtsprechung, wonach § 264a StGB für den Sekundärmarkt nicht anwendbar sein sollte, aus Anlegerschutzgesichtspunkten konkretisiert. In dieser Entscheidung hat der BGH auch die bisherige Rechtsprechung zur grundsätzlichen Vermutung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, fortgeführt. Schließlich darf sich nur ein redlicher Vorstand auf den...