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Geringfügige Beschäftigung
Neues auf einen Blick:
Zum ist die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 538 € auf 556 € monatlich angehoben worden.
Die Grenze orientiert sich an der Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und ändert sich mit jeder Änderung des Mindestlohnes. Die Berechnungsformel lautet: Mindestlohn 12,82 € × 130 : 3, aufgerundet auf volle Euro = 556 €.
Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist nur zweimal im Laufe eines Zeitjahres zulässig.
1. Allgemeines
Seit dem gelten für eine geringfügige Beschäftigung teilweise neue Regelungen. So knüpft die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze an die Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden an und ändert sich mit jeder Änderung des gesetzlichen Mindestlohnes. Die Ermittlung erfolgt anhand der Formel – Mindestlohn × 130 : 3. Ab dem steigt die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 538 € auf 556 € (12,82 € × 130 : 3, aufgerundet auf volle Euro).
Die Geringfügigkeitsgrenze gilt einheitlich für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung ist grds. jede Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsp...