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Geringfügige Beschäftigung
Neu im Oktober
Fünf Extras zur Geringfügigkeitsgrenze
Für Minijobber gilt derzeit eine monatliche Verdienstgrenze von 538 € (= Geringfügigkeitsgrenze). Diese Verdienstgrenze steigt zum auf 556 € (Mindestlohn je Stunde 12,82 € x 130 : 3 = aufgerundet 556 €). Bei einem Verdienst von mehr als 538 € liegt kein Minijob mehr vor. Es handelt sich dann um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Es gibt jedoch zahlreiche Extrazahlungen, die nicht zum Verdienst gerechnet werden und daher für die Geringfügigkeitsgrenze unschädlich sind (vgl. hierzu auch das Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ unter Nr. 4). Die Minijob-Zentrale hat auf die fünf, in der Praxis am häufigsten vorkommenden unschädlichen Extrazahlungen hingewiesen:
Steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die Weiterzahlung der Zuschläge während einer Krankheit oder Mutterschutzzeit ist allerdings steuer- und beitragspflichtig. Es fallen dann vom höheren Verdienst die üblichen Abgaben an die Minijob-Zentrale an. Auch wenn durch diese Zuschläge die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, bleibt es aber bei einem Minijob.
Steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie bi...