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Verbundene Unternehmen i. S. von § 271 Abs. 2 HGB(-E)
Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen wird auch der Begriff der verbundenen Unternehmen in § 271 HGB geändert. Der Beitrag zeigt, dass die h. M. zur Auslegung des geltenden § 271 Abs. 2 HGB nicht auf dem Boden des HGB steht, die neue Legaldefinition bestehende Mängel perpetuiert und unterbreitet einen eigenen Lösungsvorschlag.
Einordnung
Am hat das BMJ den Regierungsentwurf (RegE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen veröffentlicht (im Folgenden: „ERUG“). Herzstück des Gesetzes ist die Einführung eines neuen Elements der externen Unternehmensberichterstattung, des sog. Ertragsteuerinformationsberichts, der neben den bereits bestehenden (internen) länderbezogenen Bericht gem. § 138a AO tritt. Die Richtlinie ist bis zum in deutsches Recht umzusetzen.
Im Zuge des ERUG soll auch der handelsrechtliche Begriff „Verbundene Unternehmen“ in § 271 Abs. 2 HGB geändert werden.
Kernaussagen
§ 271 Abs. 2 HGB ist dem Gesetzgeber des B...