Zum Erfordernis der Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Neueröffnung eines Pachtbetriebs
Leitsatz
Die Frage, ob der Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Neueröffnung seines Pachtbetriebs den Gewinn nach Durchschnittsätzen ermitteln kann, bestimmt sich ausschließlich nach § 13a Abs.1 Satz 1 EStG. Es bedarf daher in derartigen Fällen nicht der nach § 13a Abs.1 Satz 2 EStG erforderlichen Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs.1 Satz 1 EStG. Die Befugnis und Verpflichtung zur Beibehaltung der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen geht nicht vom Verpächter auf den Pächter über.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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