Instanzenzug: OLG Dresden Az: Kart 9/19 Beschlussnachgehend Az: EnVR 83/20 EuGH-Vorlagenachgehend Az: EnVR 83/20 Beschlussnachgehend Az: C-293/23 Urteil
Gründe
11. Der Streitfall wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) auf. Zu entscheiden ist, unter welchen Voraussetzungen eine Energieanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG für den Wettbewerb unbedeutend ist und sie jedermann im Sinne von § 3 Nr. 24a Buchst. d EnWG zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
22. Einer Entscheidung über die von der Antragstellerin eingelegte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 86 Abs. 4 EnWG) bedarf es nicht. Ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Antragstellerin handelt es sich um eine zugelassene Rechtsbeschwerde (Johanns/Roesen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2019, § 87 Rn. 21).
4Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen; sie muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Sie muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regulierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdebegründung.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:250122BENVR83.20.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-31236