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Steuerrecht | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miete für Mehrwegbehälter
Miete für die Nutzung von Mehrwegbehältern ist nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn es sich um einen gemischten Überlassungsvertrag handelt, der neben der reinen Miete auch weitere Elemente enthält, so dass die Miete nicht den Schwerpunkt des Vertrags bildet. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter der Mehrwegbehälter die Behälter an die Kunden des Mieters ausliefert, die Behälter reinigt, lagert und wenn die Überlassung nicht für einen bestimmten Zeitraum, sondern für einen Transportzyklus vom Hersteller bis zum Endkunden erfolgt.
Handelt es sich hingegen um einen reinen Mietvertrag, so sind die Mehrwegbehälter fiktives Anlagevermögen, wenn der Mieter sie benötigt, um die von ihm verkauften Waren an die Kunden auszuliefern. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist dann vorzunehmen.
Der [i]Kläger mietete Mehrwegbehälter für seine Obst- und Gemüseprodukte anStreit...