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Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung
Der Vorsteuerabzug für den Erwerb bürgerlicher Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. mit § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug scheidet auch aus, wenn der Unternehmer einem Arbeitnehmer bürgerliche Kleidung überlässt und dies kein Entgelt für dessen Arbeitsleistung darstellt; es handelt sich dann um eine Verwendung für den privaten Bedarf des Personals i. S. von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, die dem Vorsteuerabzug entgegensteht.
Im [i]Kläger war Trauerredner und erwarb schwarze Anzüge für sichStreitfall ging es um einen Trauerredner, der für sich und für seine Ehefrau, die bei ihm als Angestellte tätig war, schwarze Anzüge bzw. Kostüme anschaffte und reinigte.
In einkommensteuerlicher Hinsicht hatte bereits der VIII. Senat des BFH die Klage hinsichtlich der Kosten für die Anzüge des Klägers abgewiesen. Der XI. Senat als Umsatzsteuersenat verwies hinsichtlich der E...