Instanzenzug: Az: 6 U 122/03 (09)vorgehend LG Mannheim Az: 7 O 228/95
Tatbestand
1Der Kläger war Inhaber des europäischen Patents 339 231, des daraus abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters 89 16 172 und des deutschen Patents 38 35 367, die landwirtschaftliche Maschinen betreffen. Er hat die Beklagte zunächst wegen Verletzung des europäischen Patents und des Gebrauchsmusters, später auch wegen Verletzung des deutschen Patents in Anspruch genommen.
2Das Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Verletzung des Gebrauchsmusters gestützt ist. Das Berufungsgericht hat die auf diese beiden Schutzrechte gestützte Klage zunächst insgesamt abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat dieses Urteil hinsichtlich der auf das Gebrauchsmuster gestützten Klage aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach einer erneuten Abweisung der Klage kam es nochmals zur Aufhebung und Zurückverweisung (, BGHZ 155, 51 = GRUR 2003, 867 - Momentanpol I).
3Mit dem angefochtenen Urteil vom hat das Berufungsgericht die Beklagte gemäß den zuletzt gestellten, auf das Gebrauchsmuster und nunmehr auch auf das deutsche Patent gestützten Anträgen des Klägers verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Senat nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugelassene Revision der Beklagten, der der Kläger entgegentritt.
4Mit Urteil vom hat das Bundespatentgericht das deutsche Patent antragsgemäß im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5 sowie der Patentansprüche 24, 31, 34, 35 und 36 in ihrem Rückbezug darauf für nichtig erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom zurückgewiesen.
5Mit Beschluss vom hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt, dass das Gebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war. Einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom verworfen.
Gründe
6Auf die zulässige Revision ist die Klage vollständig abzuweisen, weil die beiden noch relevanten Schutzrechte, soweit die Klage darauf gestützt ist, durch die rechtskräftige Nichtigerklärung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit rückwirkend unwirksam geworden sind.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:131222UXZR48.11.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-31161