BGH Urteil v. - VI ZR 379/21

Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss: Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs

Leitsatz

Zur Frage der Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs (Abgrenzung zu , BauR 1985, 478).

Gesetze: § 387 BGB, § 420 BGB, § 428 BGB, § 100 ZPO, § 767 ZPO

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 10 U 160/21vorgehend LG Chemnitz Az: 5 O 1473/19

Tatbestand

1Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.

2In dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Zivilprozess des Klägers gegen die hiesige Beklagte und B., die dort durch einen gemeinsam beauftragten Rechtsanwalt vertreten wurden, hatte der Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Einzelrichter gestellt. Dieses erklärte das Landgericht für unbegründet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wies das Oberlandesgericht zurück und ordnete an, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Auf Antrag der hiesigen Beklagten (und nicht der B.) setzte das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom die vom Kläger an die hiesige Beklagte zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens auf 2.649,54 € nebst Zinsen fest. Der Betrag umfasst die Rechtsanwaltskosten der Beklagten, eine Festsetzung zugunsten der durch denselben Rechtsanwalt vertretenen weiteren dortigen Beklagten B. erfolgte nicht. Der Kläger hat gegen die festgesetzte Forderung die Aufrechnung mit einer ihm gegen B. in einem anderen Verfahren rechtskräftig zuerkannten Forderung von mehr als 400.000 € erklärt und gegenüber der Beklagten die Zahlung verweigert.

3Der Kläger ist der Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss sei unzulässig geworden, denn die Beklagte und B. seien mit Blick auf die Kosten ihres gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts Gesamtgläubigerinnen, weshalb er gegen die Kostenforderung mit einer Forderung nur gegen eine der Gesamtgläubigerinnen aufrechnen könne. Entscheidend sei die im Beschwerdeverfahren ergangene Kostengrundentscheidung und nicht der auf alleinigen Antrag der Beklagten erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss.

4Auf die Ankündigung der Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage und Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Gründe

I.

5Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die vom Kläger erklärte Aufrechnung nicht zum Erlöschen der Kostenerstattungsforderung der Beklagten geführt habe. Die Beklagte und B. seien hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht Gesamtgläubigerinnen.

6Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des (, Rpfleger 1985, 321), da abweichend von dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht beide Kostengläubiger gemeinsam die Festsetzung der Kosten beantragt und bewirkt hätten, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei allein auf Antrag und zugunsten der Beklagten ergangen.

7Die Kostengrundentscheidung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren, nach welcher der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe, lasse nicht den Schluss zu, dass die Beklagten in Bezug auf gemeinsam entstandene Kosten Gesamtgläubiger seien. Schließlich könne sich der Kläger nicht auf die Regelung des § 7 Abs. 1 RVG berufen, da dieser lediglich das Innenverhältnis zwischen einem Anwalt und mehreren, von ihm in derselben Angelegenheit vertretenen Mandanten regele. Es sei unzutreffend, dass § 7 Abs. 1 RVG die Höhe der Kostengrundentscheidung bestimme. Diese beruhe allein auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen könne ein Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seines Haftungsanteils nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG, Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen. Die Streitgenossen seien dem Gegner gegenüber hinsichtlich ihrer gemeinsamen Prozesskosten nach § 420 BGB nicht Gesamtgläubiger, sondern Gläubiger nach Kopfteilen.

8Ein berechtigter Grund, dem unterlegenen Gegner durch die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft der Streitgenossen die Möglichkeit zu eröffnen, mit einer gegen den einen Streitgenossen bestehenden Forderung gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des anderen Streitgenossen aufrechnen zu können, bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger über die ohnehin geringeren Kosten bei Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts durch die Streitgenossen hinaus auch noch von einer entsprechenden Aufrechnungsmöglichkeit profitieren können sollte.

II.

9Die Revision hat keinen Erfolg.

101. Die Beklagte war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. , NJW 1993, 1788, juris Rn. 9; vom - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162, juris Rn. 7, 9; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 555 Rn. 6).

112. Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung, der titulierte Kostenerstattungsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Eine solche Vollstreckungsgegenklage ist nach § 794 Nr. 2, §§ 795, 767 ZPO zulässig (vgl. nur , BGHZ 3, 381, juris Rn. 16; vom - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321, juris Rn. 11; vom - XII ZR 39/93, NJW 1994, 3292, juris Rn. 6).

123. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit der ihm gegen B. zustehenden Forderung mangels Aufrechnungslage nicht zum Erlöschen des der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zustehenden Kostenerstattungsanspruchs geführt hat. Da die Beklagte und B. nicht Gesamtgläubiger der Kostenforderung sind, fehlt es an der Gegenseitigkeit gemäß § 387 BGB.

13a) Die titulierte Kostenforderung der Beklagten wäre nach § 389 BGB erloschen, wenn insoweit eine Aufrechnungslage bestanden hätte. Dies ist nach § 387 BGB grundsätzlich dann der Fall, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, und der Aufrechnende sowohl die ihm gebührende Leistung fordern als auch die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Der Schuldner einer Forderung, hinsichtlich deren Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB besteht, kann, da jeder Gesamtgläubiger ihm gegenüber die volle Inhaberstellung besitzt, allerdings grundsätzlich auch mit einer Gegenforderung aufrechnen, die ihm nur gegenüber einem oder einzelnen der Gesamtgläubiger zusteht (, BGHZ 223, 139 Rn. 48 f.; vom - VIII ZR 242/68, BGHZ 55, 20, 33, juris Rn. 67; Staudinger/Bieder/Gursky, BGB [2022], § 387 Rn. 35; Staudinger/Looschelders, BGB [2022], § 429 Rn. 17; MünchKomm-BGB/Schlüter, 9. Aufl., § 387 Rn. 14, jeweils mwN; siehe auch § 429 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB).

14b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine solche Gesamtgläubigerschaft der Beklagten und B. gemäß § 428 BGB hinsichtlich der titulierten Kostenforderung verneint.

15aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Gesamtgläubigerschaft nicht bereits aus der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Grunde liegenden Kostengrundentscheidung ergibt. Diese lässt sich nicht entsprechend auslegen. Das Beschwerdegericht hat im Tenor lediglich ausgesprochen, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, und in den Gründen nur ausgeführt, dass die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO beruht.

16Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten als Anteilsgläubiger anzusehen sind, wenn die Kosten - wie hier - der Gegenseite ohne weitere Differenzierung auferlegt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - VI ZB 55/16, NJW-RR 2018, 124 Rn. 16; vom - VI ZB 72/16, NJW 2017, 3788 Rn. 20; , NJW 2013, 2826 Rn. 8; sowie ganz allg. Meinung in der Literatur MünchKomm-BGB/Heinemeyer, 9. Aufl., § 420 Rn. 6 und § 428 Rn. 12; BeckOK BGB/Gehrlein, 61. Ed. , § 428 Rn. 3; Böttcher in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 428, Rn. 13; MünchKomm-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 100 Rn. 29; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 100 Rn. 6 und § 103 Rn. 7a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. , § 100 Rn. 36; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 100 Rn. 4; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 100 Rn. 13 "Einzelgläubiger"; Gierl in: Saenger, ZPO, § 100 Rn. 24, 28; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 100 Rn. 14; Goldbeck in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 100 Rn. 12 und § 104 Rn. 28; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 80. Aufl., § 100 Rn. 47, 61 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018, § 48 Rn. 23; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 100 Rn. 3; wohl auch Staudinger/Looschelders, BGB [2022], § 428 Rn. 94; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 2. Aufl., § 100 Rn. 27; Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldner, 1984, 241). Die von der Revision vertretene Ansicht, es liege grundsätzlich eine Gesamtgläubigerschaft vor, wurde zwar vereinzelt vertreten (Lappe, Rpfleger 1980, 263; OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 355, juris Rn. 2; siehe im Übrigen die Nachweise bei OLG Koblenz, MDR 1977, 585, juris Rn. 6); Stimmen, die dieser Ansicht gegenwärtig weiterhin folgen, sind jedoch nicht ersichtlich.

17Der Senat sieht keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung abzurücken. Anders als für den Fall der unterliegenden Streitgenossen regelt § 100 ZPO das materiell-rechtliche Verhältnis mehrerer obsiegender Streitgenossen im Hinblick auf ihren Kostenerstattungsanspruch nicht. Eine entsprechende Regelung ergibt sich entgegen der Revisionsbegründung auch nicht aus § 7 RVG. Der Revisionskläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass von mehreren Streitgenossen, die denselben Rechtsanwalt beauftragt haben, jeder diesem die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RVG), wobei der Rechtsanwalt insgesamt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG entstandenen Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 RVG). Im (Innen)Verhältnis zwischen beauftragtem Anwalt und Auftraggeber lassen sich die Zahlungspflichten der Streitgenossen somit aus § 7 RVG ableiten (, NJW 2013, 2826 Rn. 8). Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner (Außenverhältnis) beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat. Einen höheren Betrag als seinen Bruchteil kann der Streitgenosse nur fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er ihn aufgewendet hat oder aufwenden muss (Senatsbeschlüsse vom - VI ZB 55/16, NJW-RR 2018, 124 Rn. 16 f.; vom - VI ZB 72/16, NJW 2017, 3788 Rn. 20; , NJW-RR 2003, 1217, juris Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 100 Rn. 27 ff.).

18bb) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision zur Begründung angeführten Entscheidung des VII. Zivilsenats vom , da in dieser die Frage nach der Gesamt-, Mit- oder Teilgläubigerschaft für gemeinsam entstandene Kosten von obsiegenden Streitgenossen ausdrücklich offengelassen wurde (vgl. , Rpfleger 1985, 321, juris Rn. 21). Nach den dortigen Überlegungen kommt die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft aber dann in Betracht, wenn der konkrete, wirksame Kostenfestsetzungsbeschluss von einem Vollstreckungsorgan und von dem Vollstreckungsschuldner als Titel in diesem Sinne zu verstehen ist (vgl. BGH, aaO Rn. 21; vgl. auch BayVGH, Urteil vom - 2 A 05.1873, BeckRS 2008, 34107 Rn. 21 sowie bereits OLG Breslau, JW 1930, 3345). Daran fehlt es jedoch im Streitfall.

19(1) Es ist der Prüfung durch den Senat und war bereits der Prüfung durch das Berufungsgericht entzogen, ob sich der Kostenfestsetzungsbeschluss in der Sache als zutreffend erweist, insbesondere ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung der gesamten, d.h. den eigentlichen Kopfteil übersteigenden Rechtsanwaltskosten zugunsten der Beklagten gegeben waren (zu den Ausnahmen vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 58/04, NJW 2006, 774, 775 Rn. 9; , NJW-RR 2003, 1217, juris Rn. 14). Die Revisionsbegründung übersieht, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um einen Vollstreckungstitel handelt, der formell und materiell in Rechtskraft erwächst (vgl. , NJW 2003, 1462, juris Rn. 3; vom - VII ZB 15/10, NJW 2011, 1367 Rn. 8; vom - I ZB 16/18, NJW 2019, 679 Rn. 6; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 104 Rn. 137, 138).

20(2) Die Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses unterliegt der unbeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. , BGHZ 103, 121, juris Rn. 25; vom - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321, juris Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 546 Rn. 11). Sie lässt Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen; sie entspricht der eigenen Auslegung des Senats.

21Für die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft war vom Bundesgerichtshof als ausschlaggebend angesehen worden, dass beide Beklagte als Kostengläubiger einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragt hatten, dass beide gemeinsame Festsetzung der Kosten beantragt und erwirkt hatten und dass der Kostenfestsetzungsbeschluss einen einheitlichen Betrag auswies, der Gegenstand der Zwangsvollstreckung war. Eine Differenzierung nach unterschiedlicher Beteiligung war für das Vollstreckungsorgan nicht ersichtlich (vgl. , aaO, Rn. 24). Daraus sei zu schließen, dass sich die beiden Gläubiger wie Gesamtgläubiger behandeln lassen müssten. Dies entspreche auch der Interessenlage der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten. Durch die gemeinsame Kostenfestsetzung hätten die Kostengläubiger, die eine getrennte Kostenfestsetzung hätten herbeiführen können, die Differenzierung nach ihrem tatsächlichen Kostenanteil auf ihr Verhältnis untereinander und auf die Auseinandersetzung zwischen ihnen beschränkt.

22Diese Voraussetzungen, insbesondere die einer gemeinsamen Beantragung, hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist antragsgemäß auf den alleinigen Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten ergangen. Eine gemeinschaftliche Beantragung der Kostenfestsetzung für die Beklagte und B. ist nicht erfolgt. Unter Nennung der weiteren Verfahrensbeteiligten zwar im Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurden lediglich die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt. Aus dem Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger mehreren Gläubigern eine (teilbare) Leistung schulden würde. Damit fehlt es an den erforderlichen eindeutigen Anhaltspunkten (vgl. , aaO, Rn. 23) für eine Gesamtgläubigerschaft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:081122UVIZR379.21.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-31156