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Vorsteuerabzug aus einem auch privat genutzten Dienstwagen bei ansonsten vorsteuerschädlicher Verwendung
Leserfrage
Immer [i]bbk-leserfrage@nwb.dewieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.
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Problem
Unsere [i]GmbH erzielt nur steuerfreie UmsätzeMandantin ist eine GmbH, die ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG tätigt. Diese GmbH möchte nun einen Pkw erwerben, der einem Mitarbeiter im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (Pkw gegen Arbeitsleistung) überlassen werden soll. Die Überlassung ist eine sonstige Leistung, die u. E. mangels Anwendung des § 4 Nr. 28 UStG auch steuerpflichtig ist. [i]Vorsteuerabzug aus der Anschaffung?Somit wäre die GmbH grundsätzlich auch nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt.
In [i]Eckert, Dienstwagen, Kontierungslexikon NWB TAAAG-43595 welchem Verhältnis ist die Vorsteuer abziehbar? Nach welchen Kriterien wird das Verhältnis ermittelt?
Antwort
Für die Anschaffung des Fahrzeugs ist ein abziehbarer Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nur dann zulässig, wenn mit dem Pkw steuerbare und steuerpflichtige Ausgangsumsätze bzw. steuerfreie Ausgangsumsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG nicht ausschließen, ausgeführt werden. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
I. Liegen steuerpflichtige Ausgangsumsätze vor?
Kann [i]Dienstwagenüberlassung als steuerbare entgeltliche Leistungder Arbeitnehmer ein durch den Unternehmer überlassenes Fahrzeug auch zu Privatzwecken nutzen, z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, handelt es sich grundsätzlich um eine steuerbare entgeltliche Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Hierbei besteht die Gegenleistung des Arbeitnehmers in der anteiligen Arbeitsleistung. S. 88