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BBK Nr. 2 vom Seite 59

Buchung und Bilanzierung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft

Dr. Volker Endert

[i]Happe, Rückstellungen: Berufsgenossenschaft, Rückstellungslexikon NWB SAAAC-42498 Die Berufsgenossenschaft ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber in Deutschland, damit Arbeitsunfälle versicherungstechnisch abgedeckt sind. Die Beitragsbemessung erfolgt allerdings u. a. nach den Ausgaben der Berufsgenossenschaften, so dass die endgültige Beitragshöhe erst nach Ende eines Kalenderjahres feststeht. Für versicherungspflichtige Unternehmen ist diese Unsicherheit im Jahresabschluss abzubilden, was typischerweise über die Bildung einer Rückstellung erfolgt. Der vorliegende Beitrag widmet sich der unterjährigen Buchung dieser Beiträge sowie der Bilanzierung zum Jahresabschluss.

I. Bemessung der Berufsgenossenschaftsbeiträge

1. Gesetzliche Grundlagen der Berufsgenossenschaft

[i]Verpflichtende UnfallversicherungDie Berufsgenossenschaft ist eine Pflichtversicherung für gewerbliche Arbeitgeber zur Abdeckung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Hierdurch sollen einerseits Arbeitgeber vor existenzvernichtenden Forderungen von Arbeitnehmern geschützt werden, sofern diesen durch einen Berufsunfall oder eine berufsbedingte Krankheit Kosten entstehen. Andererseits sollen Arbeitnehmer ebenfalls für diese Fälle abgesichert sein, indem die Krankheitskosten von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.

[i]Teil des SozialversicherungssystemsDie gesetzliche Grundlage der Berufsgenossenschaften findet sich im SGB VII, da die Berufsgenossenschaften in das Sozialsystem fallen. Grundsätzlich ist jedes Unternehmen und jeder Unternehmer Pflichtmitglied. Die Beitragshöhe bemisst sich gem. § 152 Abs. 1 SGB VII immer nach Ablauf eines Kalenderjahres anhand der notwendigen Ausgaben der Genossenschaften. Hintergrund ist, dass die Beiträge als Umlage ausgestaltet sind und nicht wie bei „klassischen“ Versicherungsunternehmen über eine Prämienfestsetzung erfolgen. S. 60

Darüber hinaus bemessen sich die Beiträge aber auch an der Lohnsumme des Unternehmens, dem Unternehmenszweig und ggf. der Gefahrenklasse, damit ein Risikoausgleich im Kollektiv insbesondere mit gleichartigen Risikoklassen erfolgt. Unternehmen haben sich typischerweise mit der Gewerbeanmeldung zugleich dort zu registrieren und werden so zu Mitgliedern.

Hinweis:

Zum [i]Vergabe neuer Unternehmensnummern Anfang 2023 erhalten sämtliche Mitgliedsunternehmen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen eine bundesweit einheitliche Unternehmensnummer. Diese ersetzt die bisherigen Mitgliedsnummern und ist notwendig zur digitalen Übermittlung der Jahresmeldungen.

2. Bilanzierung von Berufsgenossenschaftsbeiträgen

[i]Bildung einer RückstellungBeiträge zur Berufsgenossenschaft stellen grundsätzlich Aufwand in der Handelsbilanz und Betriebsausgaben in der Steuerbilanz dar. Aufgrund des Umstands, dass eine Erhebung der Beiträge nach Abschluss eines Geschäftsjahres erfolgen muss, da der Umlagecharakter ansonsten nur unter erheblichem Aufwand zu leisten wäre, erfolgt typischerweise eine Rückstellungsbildung auf Ebene der Mitgliedsunternehmen zur Erfassung der erwarteten Beiträge für das abgelaufene Geschäftsjahr. Für künftige Geschäftsjahre ist demgegenüber keine Rückstellung zu bilden.

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