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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von „Marktgebühren“
In dem entschiedenen Fall hatte eine Genossenschaft Waren von ihren Genossen angekauft. Diese wurden von der Genossenschaft weiter veräußert an entsprechende Kunden. Eine Kommission nach § 3 Abs. 3 UStG lag allerdings nicht vor, da die Genossenschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelte. Dazu hätte sie auf fremde Rechnung handeln müssen. Das FA nahm daher auch an, dass die sog. Marktgebühren für die Vermarktung der Waren Gegenleistung für eine zusätzliche sonstige Leistung waren, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt.
I. Leitsatz (amtlich)
Kauft eine Erzeugergenossenschaft Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger an und liefert diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiter, sind „Marktgebühren“, die die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis abzieht, kein Entgelt für eine Vermarktungsleistung.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer eingetragenen Genossenschaft und Erzeugerorganisation. Die Genossenschaft betrieb die gemeinschaftliche Verwertung von Obst und Gemüse sowie sonstiger landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse der Mitglieder.
Als Lieferanten waren nach...