Energiesteuerentlastung bei Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Energieerzeugnisse an Angehörige der US-Streitkräfte in Deutschland
Weitergabe des Steuervorteils
Leitsatz
1. Entscheidend für die Begründung eines Entlastungsanspruchs aus § 105a Abs. 1 Satz 1 EnergieStV ist die Weitergabe des Steuervorteils
an die ausländischen Streitkräfte und der ordnungsgemäße Nachweis einer entsprechenden Preisgestaltung.
2. Eine Weitergabe des Steuervorteils und damit eine Berücksichtigung bei der Preisberechnung im Sinne von § 105a Abs. 1 Satz
2 EnergieStV in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i Satz 3 NATO-TrStatZAbk liegt nur dann vor, wenn der Lieferant
des Energieerzeugnisses den Steuervorteil tatsächlich in vollem Umfang und – abgesehen von konkret nachgewiesenen Sonderkosten
– nicht nur partiell an den begünstigten Abnehmerkreis weitergibt.
3. Die Entlastung ist nicht zu gewähren, wenn der Lieferant des Energieerzeugnisses den Steuervorteil unter Berufung auf einen
Mehraufwand nur teilweise an den begünstigten Abnehmerkreis weitergibt, diesen Mehraufwand aber nicht für jeden Einzelfall
konkret ermittelt, sondern sich auf eine kalkulatorische, pauschale Ermittlung beschränkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAJ-31132
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FG des Saarlandes, Urteil v. 25.07.2018 - 3 K 1155/15
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