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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5101/20

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, HGB § 247 Abs. 2

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG oder § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeflächen sowie für Sponsoring von Fußballclubs

Leitsatz

Aufwendungen eines Unternehmens für die Anmietung von Werbeflächen (an U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen sowie in Bahnhöfen und im öffentlichen Raum in Gaststätten und an Autobahnen) sowie Sponsoringaufwendungen für Fußballclubs (unter anderem Brustsponsoring auf den Spielertrikots; Bodenwerbung auf dem Spielfeld des Fußballplatzes; Anzeigen in Programmheften zu den Spielen; Darstellung des Logos der Klägerin auf der Vereinshomepage und auf der Pressewand) unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr.1 Buchst. d GewStG oder § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, da die angemieteten Werbeflächen nicht zum fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens gehören (gegen ; Anschluss an , Zerl).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 7/2023 S. 293
BBK-Kurznachricht Nr. 7/2023 S. 294
DStR 2023 S. 10 Nr. 14
DStRE 2023 S. 539 Nr. 9
KÖSDI 2023 S. 23167 Nr. 4
FAAAJ-31130

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.08.2022 - 5 K 5101/20

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