Bewertung einer auch für
den Fall der Invalidität erteilten Pensionszusage
Leitsatz
1. Wird dem
Geschäftsführer einer GmbH eine Pensionszusage auch für den Fall
der Invalidität erteilt und tritt dieser Versorgungsfall ein, ist
die Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG mit
dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen zu bewerten. Versäumt
es die GmbH, die Pensionsrückstellung am Schluss des Wirtschaftsjahres,
in dem der Versorgungsfall eingetreten ist, entsprechend anzusetzen,
kann sie dies in späteren Wirtschaftsjahren grundsätzlich nicht
nachholen (§ 6a Abs. 4 Sätze 1 und 5 EStG).
2. Ein GmbH-Geschäftsführer,
der aufgrund eines Unfalls keine Geschäftsreisen mehr unternehmen
kann, die bis zum Unfall seine Haupttätigkeit bildeten, ist regelmäßig nicht
invalide i.S. der ihm erteilten Pensionszusage, wenn er bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis
und gleichbleibendem Gehalt die Reisetätigkeit delegiert und stattdessen
vom Büro aus strategische Entscheidungen trifft und eine leitende
Funktion ausübt.
Fundstelle(n): BB 2023 S. 747 Nr. 13 KoR 2023 S. 242 Nr. 5 AAAAJ-31123
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 15.11.2022 - 5 K 126/20
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