Branntweinsteuer - Alkoholsteuer:
Vernichtung von Alkohol ohne vorherige Vernichtungsanzeige
Leitsatz
1. Die Vernichtung
von unvergälltem Alkohol ohne vorherige Vernichtungsanzeige im Zusammenhang
mit obligatorisch steuerbefreiter Verwendung erfüllt vorliegend
den Steuerentstehungstatbestand der zweckwidrigen Verwendung nach
§ 153 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG. Die Vorschrift ist unionsrechtskonform.
2. Die EuGH-Rechtsprechung
zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wonach eine vernichtete, zerstörte
oder unwiederbringlich verlorengegangene Ware nicht der Mehrwertsteuer
unterworfen werden darf, ist nicht auf die speziellen Verbrauchsteuern anwendbar,
die der Verbrauchsteuersystemrichtlinie unterfallen (so auch ). Die Verbrauchsteuersystemrichtlinie
enthält insoweit einen eigenständigen Steuerbefreiungstatbestand,
der weitere Voraussetzungen aufstellt.
3. Unter den Umständen des
Einzelfalls durfte die Steuerpflichtige im Rahmen der steuerfreien
Verwendung übrig gebliebene Restmengen von vergälltem Alkohol ohne
vorherige Vernichtungsanzeige vernichten. Sie kann sich insoweit
auf die ermessens-lenkende Verwaltungsvorschrift des BMF "Beendigung
der steuerfreien Verwendung von vergälltem Alkohol" (E-VSF V 23
10-8-1) berufen.
Fundstelle(n): GAAAJ-31121
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 25.10.2022 - 4 K 26/20
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.