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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 26/20

Gesetze: BranntwMonG § 139 ; BranntwMonG § 143; BranntwMonG § 152 ; BranntwMonG § 153; MwStSystRL Allgemein ; EGRichtl-2008/118 Art. 7 ; EWGRichtl-92/83 Art. 27

Branntweinsteuer - Alkoholsteuer: Vernichtung von Alkohol ohne vorherige Vernichtungsanzeige

Leitsatz

1. Die Vernichtung von unvergälltem Alkohol ohne vorherige Vernichtungsanzeige im Zusammenhang mit obligatorisch steuerbefreiter Verwendung erfüllt vorliegend den Steuerentstehungstatbestand der zweckwidrigen Verwendung nach § 153 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG. Die Vorschrift ist unionsrechtskonform.

2. Die EuGH-Rechtsprechung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wonach eine vernichtete, zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Ware nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden darf, ist nicht auf die speziellen Verbrauchsteuern anwendbar, die der Verbrauchsteuersystemrichtlinie unterfallen (so auch ). Die Verbrauchsteuersystemrichtlinie enthält insoweit einen eigenständigen Steuerbefreiungstatbestand, der weitere Voraussetzungen aufstellt.

3. Unter den Umständen des Einzelfalls durfte die Steuerpflichtige im Rahmen der steuerfreien Verwendung übrig gebliebene Restmengen von vergälltem Alkohol ohne vorherige Vernichtungsanzeige vernichten. Sie kann sich insoweit auf die ermessens-lenkende Verwaltungsvorschrift des BMF "Beendigung der steuerfreien Verwendung von vergälltem Alkohol" (E-VSF V 23 10-8-1) berufen.

Fundstelle(n):
GAAAJ-31121

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 25.10.2022 - 4 K 26/20

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