Voraussetzungen für die
Übertragung von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG gemäß der Verweisung
des § 6b Abs. 10 EStG
Leitsatz
1. Bei nachträglichen
vertraglichen Änderungen des Veräußerungspreises kommt es für die
Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG entscheidend darauf
an, ob über den Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Betriebsübertragung
keine abschließende Einigung erzielt wurde - dann erhöht ein später
festgesetzter Mehrbetrag rückwirkend, d.h. für das Jahr der Veräußerung,
den Veräußerungsgewinn - oder ob ein zunächst feststehender Veräußerungspreis
nachträglich geändert wird - dann ist ein Mehrbetrag erst in dem
Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem die Erhöhung vereinbart
wurde -.
2. Es mag unter dem Gesichtspunkt
einer Ausrichtung der Besteuerung an der Leistungsfähigkeit zwar
wünschenswert sein, Veräußerungen von im Betriebsvermögen und im Privatvermögen
gehaltenen Beteiligungen gleich zu behandeln, verfassungsrechtlich geboten
ist dies jedoch nicht, da dies vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAJ-31118
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 19.10.2022 - 3 K 1540/20
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