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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Mütterrente II

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom (BGBl. I S. 787) erhielten Versicherte, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder (Kindererziehungszeiten) und damit grundsätzlich höhere Rentenleistungen.

Ab dem wurde für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten für die Rentenversicherung angerechnet. Bis dahin wurde ein Jahr Kindererziehungszeit angerechnet. Für nach 1992 geborene Kinder werden weiterhin drei Jahre angerechnet (siehe auch Mütterrente).

Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -stabilisierungsgesetz) vom (BGBl. I S. 2016) wurde die sog. Mütterrente II eingeführt, die für Mütter oder Väter ein weiteres halbes Jahr Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Damit erhalten Mütter oder Väter für vor dem geborene Kinder insgesamt 2,5 Jahre an Kindererziehungszeiten angerechnet.

Damit wurde zwar eine Verbesserung, aber noch keine völlige Angleich...

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