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Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG)
Seit dem ist das Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG) vom (BGBl. I S. 3448) in Kraft getreten. Im KiBG wird das umgesetzt (Az. 1 BvR 2014/95, 1 BvR 81/98, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94), das eine finanzielle Entlastung Kindererziehender in der sozialen Pflegeversicherung verlangt.
Aufgrund des KiBG erhöht sich für kinderlose Beschäftigte der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,25 % (Beitragszuschlag für Kinderlose; § 55 Absatz 3 SGB XI).
Von der Regelung ausgenommen waren,
Eltern (leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief- oder Pflegeeltern),
Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Wehr- und Zivildienstleistende,
künftige Bezieher von Arbeitslosengeld II,
Rentner und Eltern, deren Kind verstorben ist (ausgenommen hiervon ist eine Totgeburt),
kinderlose Mitglieder, die vor dem geboren wurden.
Die Geburt eines Kindes löst bei beiden Elternteilen die dauerhafte Zuschlagsfreiheit aus. Als Kinder gelten alle Lebendgeburten, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder.
Die private Pfl...