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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG)

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Seit dem ist das Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG) vom (BGBl. I S. 3448) in Kraft getreten. Im KiBG wird das umgesetzt (Az. 1 BvR 2014/95, 1 BvR 81/98, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94), das eine finanzielle Entlastung Kindererziehender in der sozialen Pflegeversicherung verlangt.

Aufgrund des KiBG erhöht sich für kinderlose Beschäftigte der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,25 % (Beitragszuschlag für Kinderlose; § 55 Absatz 3 SGB XI).

Von der Regelung ausgenommen waren,

  • Eltern (leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief- oder Pflegeeltern),

  • Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • Wehr- und Zivildienstleistende,

  • künftige Bezieher von Arbeitslosengeld II,

  • Rentner und Eltern, deren Kind verstorben ist (ausgenommen hiervon ist eine Totgeburt),

  • kinderlose Mitglieder, die vor dem geboren wurden.

Die Geburt eines Kindes löst bei beiden Elternteilen die dauerhafte Zuschlagsfreiheit aus. Als Kinder gelten alle Lebendgeburten, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder.

Die private Pfl...

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