BVerwG Beschluss v. - 1 WB 40/22

Anfechtung einer Versetzung

Gesetze: Art 6 Abs 1 GG, § 17 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 7 S 2 WehrbBTG

Tatbestand

1Der Antrag betrifft die örtliche Versetzung eines ...offiziers.

2Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat, führt seit Dezember ... den Dienstgrad eines Oberstleutnants (Besoldungsgruppe A 14) und besitzt die Ausbildung zum ...offizier ... Er wurde zuletzt als ...offizier in die ... im ... versetzt. Der Soldat ist verheiratet, wohnt in ... (Landkreis ...) und hat zwei schulpflichtige Kinder, die in den Jahren 2006 und 2009 geboren wurden. Die Eheleute leben in Scheidung. Für das Jahr 2021 bestand zugunsten des Soldaten aufgrund seiner familiären Situation eine Teilzeitregelung. Vor diesem Hintergrund wurde er seit Dezember 2020 in den ... (S 3) kommandiert und dadurch aus dem Schichtbetrieb in der Staffel herausgelöst.

3Mit Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom erhielt der Antragsteller eine Vororientierung für die Versetzung zum in das Kommando ... in ... Der vorgesehene Dienstposten im Referat ... (Fähigkeitsmanagement Luftwaffe, Wirkung und Sensorik) ist mit der Besoldungsgruppe A 13/14 dotiert und erfordert nach der Organisationsgrundlagenbeschreibung das Analysieren, Bewerten und Einbringen von Fähigkeiten gemäß Integriertem Planungsprozess für den Bereich fliegende Luftverteidigung/Multi-Role, ferner das Vertreten der Luftwaffeninteressen im bundeswehr-gemeinsamen Fähigkeitsmanagement insbesondere in integrierten Projektteams. Schließlich wird das Verfolgen und Bewerten von Trends/Impulsen im Integrierten Planungsprozess erwartet und ggf. das Einbringen dieser Neuerungen in den Forschungs- und Technologieprozess, den "Concept Development and Experimentation"-Prozess sowie das Verwerten der Erkenntnisse für den Bereich fliegende Luftverteidigung/Multi-Role und für das Fähigkeitsmanagement. Als Sprachleistungsprofil wird Englisch mit der Leistungsstufe 3332 vorausgesetzt sowie die Zuerkennung der Kompetenz ... Eurofighter.

4Mit fünf Schreiben erhob der Antragsteller gegen die angekündigte Versetzung militärfachliche Bedenken und familiäre Einwendungen. Ferner beantragte er die Beteiligung der Vertrauensperson. Diese gab die Empfehlung ab, den Sachverhalt erneut unter Berücksichtigung der Vorgabe "Vereinbarkeit von Familie und Dienst" zu betrachten, im Fall des Festhaltens an einer Versetzung einen heimatnahen Einsatzort zu prüfen und die sechsmonatige Schutzfrist einzuhalten.

5Auf Anfrage äußerte der Referatsleiter ... im Kommando ... am gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement, dass er den Soldaten nach Durchsicht des Personalbogens als geeignet für den Dienstposten ansehe. Später erläuterte er, dass auf dem Dienstposten keine speziellen Eurofighter-Projekte zu bearbeiten seien. Hauptaufgabe werde insbesondere das Projekt "Erhalt Luft-/Bodenfähigkeit 2025+" inklusive der Nachfolge Tornado sein. Eine Ausbildung zum ...flugzeugführer Eurofighter sei seines Erachtens nicht erforderlich.

6Mit Verfügung Nr. ... vom versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller zum auf den Dienstposten (ID ...) im Kommando ..., nach ... Ein Ausdruck der Verfügung wurde dem Antragsteller am per E-Mail übersandt. Die Aushändigung erfolgte am , wobei der Antragsteller die Unterschrift für den Empfang verweigerte.

7Gegen die Versetzung erhob der Antragsteller am Beschwerde, und verwies im Wesentlichen auf die in seinen fünf Stellungnahmen vorgetragenen Einwände. Nachdem keine Beschwerdeentscheidung erging, legte er am "weitere Beschwerde" wegen Untätigkeit ein. Das Bundesministerium der Verteidigung wertete das Begehren als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und legte ihn dem Senat mit seiner Stellungnahme vom zur Entscheidung vor.

8In seiner Antragsbegründung vom führt der Antragsteller aus, die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig, da seine Auswahl ohne dienstlichen Grund und damit willkürlich erfolgt sei. Die Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens erfordere eine Ausbildung als ...flugzeugführer Eurofighter sowie ein Sprachleistungsprofil Englisch in der Ausprägung 3332. Beide Anforderungen erfülle er als ...flugzeugführer Tornado nicht. Ein gültiges Sprachleistungsprofil weise er nicht auf. Er besitze somit die erforderliche Befähigung nicht und hätte gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausgewählt werden können. Zwar habe sein Vorgänger ausnahmsweise ebenfalls die Kompetenz ...flugzeugführer Tornado besessen, dies habe den Bedarfsträger jedoch nicht dazu veranlasst, das Dienstpostenprofil generell für Tornadopiloten zu öffnen. Eine anderslautende Stellungnahme des Bedarfsträgers sei erst nach der Versetzungsverfügung eingeholt worden und demnach unerheblich.

9Hintergrund der Versetzung sei vielmehr seine Beschwerde bei der Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages über ein dienstliches Fehlverhalten eines Staffelführers des Geschwaders. Die Versetzung sei eine Reaktion auf die Eingabe mit dem Ziel, ihn vom Standort zu entfernen. Hierfür spreche die verwunderte Äußerung des Referatsleiters im Kommando ..., was mit ihm als ausgewiesenem Flieger eigentlich langfristig geplant sei. Dies sei als Reaktion auf eine Mitteilung über die Notwendigkeit seiner Entfernung von seiner bisherigen Dienststelle zu bewerten. Die Ankündigung der Versetzung sei für ihn kurz vor Weihnachten 2021 völlig unerwartet gekommen, obwohl er zuvor bei der Abfrage zur Besetzung vakanter Dienstposten Fehlanzeige gemeldet habe. Fehlanzeige sei nach seiner Kenntnis auch durch das Geschwader gemeldet worden. Konkret sei ihm eine Dienstpostenwahrnehmung in ... aufgrund privater Umstände nicht möglich. Er lebe in Scheidung und kämpfe um den Umgang mit seinen beiden minderjährigen Kindern. Seine frühere Frau leide unter einem Erschöpfungssyndrom. Es sei zu befürchten, dass sie die Betreuung der Kinder nicht alleine sicherstellen könne. Im Fall eines unterwöchigen Aufenthaltes in ... wäre es ihm nicht möglich, Umgangsvereinbarungen einzuhalten. Die Versetzung würde ferner seine neue Beziehung zerstören. Eine heimatnahe Versetzung in den Großraum ... sei nicht betrachtet worden. Als Tornadopilot am Standort ... sprächen letztlich sicherheitspolitische Aspekte im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Befähigung zur atomaren Teilhabe gegen seine Versetzung.

10Der Antragsteller beantragt,

die Versetzungsverfügung vom auf den Dienstposten ...FF Eurofighter (DP-ID ...) für den Antragsteller aufzuheben.

11Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12Der Antrag sei unbegründet, da die Versetzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement vom rechtmäßig sei. Soldaten könnten versetzt werden, wenn für die Versetzung ein dienstliches Erfordernis besteht. Ein dienstliches Erfordernis gemäß Nr. 205 der Allgemeinen Regelung A-1420/37 liege regelmäßig vor, wenn ein freier Dienstposten zu besetzen sei. Maßgeblich für das Anforderungsprofil des Dienstpostens sei die konkrete Anforderung des Bedarfsträgers - hier des Kommando ... - und nicht die in den Organisationsgrundlagen hinterlegten Dienstposteninformationen. Die laufenden Projekte erforderten allgemeinfliegerische sowie fachspezifische Kenntnisse zum Waffensystem Tornado. Diese Projekte seien bereits durch den Vorgänger, der ebenfalls auf diesem Waffensystem ausgebildet worden sei, begonnen worden. Die fachliche Befähigung des Antragstellers habe deshalb zu keinem Zeitpunkt in Frage gestanden. Unerheblich sei, dass der Antragsteller die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen könne. Auch auf seinem derzeitigen Dienstposten sei ein Sprachleistungsprofil von 3332 gefordert und er nehme die Aufgaben ausweislich seiner aktuellen Beurteilung mit überdurchschnittlichem Erfolg wahr. Auch stehe es im Ermessen der personalbearbeitenden Behörde bei einer Querversetzung von einzelnen Anforderungen zeitweise Abstand zu nehmen. Schwerwiegende persönliche Gründe gemäß Nr. 206 und Nr. 207 der Allgemeinen Regelung A-1420/37 stünden einer Versetzung nicht entgegen. Die familiäre Situation des Antragstellers sei bei der Entscheidung berücksichtigt worden, ihr habe jedoch kein Vorrang vor den dienstlichen Interessen eingeräumt werden können. Schließlich habe die Versetzung auf den Dienstposten auch nichts mit der Eingabe des Antragstellers bei der Wehrbeauftragten zu tun.

13Der Senat hat mit Beschluss vom den Antrag des Soldaten auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versetzung im Verfahren 1 W-VR 14.22 abgelehnt. Ferner hat er eine dienstliche Stellungnahme des Leiters des ... zu den Hintergründen der Versetzung eingeholt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Gründe

14Der zulässige Antrag auf Anfechtung der Versetzung hat keinen Erfolg.

151. Der Antrag ist zulässig. Nachdem mehr als einen Monat nicht über die Beschwerde des Antragstellers vom entschieden worden ist, konnte der Soldat aufgrund dieser Untätigkeit nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Seine "weitere Beschwerde" ist als Untätigkeitsantrag mit dem Ziel der Anfechtung der Versetzungsverfügung zu werten.

162. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben.

17a) Die Versetzung ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Der Antragsteller hatte im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG hinreichend Gelegenheit, sich zu der Versetzung zu äußern. Gemäß Nr. 211 AR A-1420/37 müssen Soldaten zu den Gründen für beabsichtigte Versetzungen angehört werden und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Von diesem Recht hat der Antragsteller in vier Stellungnahmen gegenüber seiner Personalführung Gebrauch gemacht und seine Bedenken gegen die Versetzung dargelegt.

18Auch die Vertrauensperson des Antragstellers wurde nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG ordnungsgemäß angehört. Die protokollierte Anhörung erfolgte durch den Kommodore als zu diesem Zeitpunkt zuständigen Disziplinarvorgesetzten am .

19Das Bundesamt für das Personalmanagement hat schließlich die sechsmonatige Schutzfrist eingehalten (Nr. 226 AR A-1420/37). Die Schutzfrist beginnt mit der Bekanntgabe der Versetzungsverfügung. Die Bekanntgabe erfolgt nach Nr. 225 AR A-1420/37 grundsätzlich durch Aushändigung. Die Aushändigung an den Antragsteller mit dem Zeitpunkt der Versetzung zum erfolgte am .

20b) Die Versetzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

21aa) Für die Versetzung des Antragstellers besteht ein dienstliches Erfordernis im Sinne von Nr. 204 Buchst. a AR A-1420/37. Dabei ist für die Frage, ob ein dienstliches Erfordernis besteht, im Ausgangspunkt nicht die Einschätzung des Antragstellers, sondern diejenige des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden, den Haushalt bewirtschaftenden und das Personal führenden Stellen maßgeblich. Ebenso wenig ist das Gericht befugt, sich über die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus an die Stelle der Personalführung zu setzen ( 1 WB 7.20 - juris Rn. 20).

22Das dienstliche Erfordernis für die Versetzung des Antragstellers zum Kommando ... nach ... liegt vor. Die Voraussetzungen sind nach Nr. 205 Buchst. b AR A-1420/37 regelmäßig erfüllt, wenn ein freier Dienstposten zu besetzen ist. Der verfügte Dienstposten im Kommando ..., Referat ..., ist auch vakant gewesen.

23Eines weiteren dienstlichen Erfordernisses für die Wegversetzung bedurfte es nicht. Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung ist unerheblich, ob auch am bisherigen Dienstort die Möglichkeit einer (Weiter-)Verwendung des Antragstellers besteht. Denn die Entscheidung darüber, welcher Soldat an welchem Dienstort eingesetzt wird, ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn ( 1 WB 7.20 - juris Rn. 24). Schließlich wird das zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung bestehende dienstliche Erfordernis auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Dienstherr nunmehr aufgrund einer geänderten Sachlage eine Vororientierung für einen anderen Dienstposten ausgesprochen hat.

24Der Antragsteller besitzt auch eine ausreichende fachliche Qualifikation für den Dienstposten. Er kann dem Dienstherrn nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihm fehle die in den Organisationsgrundlagen geforderte Ausbildung "... Flugzeugführer Eurofighter". Der Dienstherr hat seinen Ermessensspielraum bei der Besetzung des Dienstpostens mit dem Antragsteller als ... Flugzeugführer Tornado nicht überschritten. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat sich am eigens beim Kommando ... nach der Relevanz dieser Qualifikation für die konkrete Aufgabenerfüllung erkundigt und in Erfahrung gebracht, dass die Eurofighter-Ausbildung aktuell nicht erforderlich ist und dass schon der Vorgänger des Antragstellers auf dem Dienstposten die Ausbildung zum Flugzeugführer Tornado besessen hat.

25Dass im Informationssystem Organisationsgrundlagen etwas Anderes hinterlegt ist, ist für die Rechtmäßigkeit der Versetzung ohne Bedeutung. Denn das Informationssystem Organisationsgrundlagen hat keine normativ steuernde Funktion (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 71.19 - juris Rn. 41 und vom - 1 WDS-VR 16.20, 1 WDS-VR 17.20 - juris Rn. 45). Für das Auswahlverfahren maßgeblich sind die vom jeweiligen Bedarfsträger - hier dem Kommando ... - festgelegten Anforderungen. Der Bedarfsträger kann dabei eine anstehende Neubesetzung des Dienstpostens auch zum Anlass nehmen, von der Beschreibung in den Organisationsgrundlagen abzuweichen, solange er sich - wie hier - in den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens hält ( 1 WB 71.19 - juris Rn. 41).

26Unerheblich ist, dass die diesbezügliche Nachfrage beim Bedarfsträger erst nach der Versetzungsverfügung erfolgte. Das beschriebene Tätigkeitsprofil knüpft an die Projekte des Vorgängers auf dem Dienstposten an und stellt die Qualifikationserfordernisse auch zum Zeitpunkt der konkreten Verfügung dar. Eine Gesamtschau der zu übertragenden Aufgaben lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Dienstposten zwingend mit einem ... Flugzeugführer Eurofighter zu besetzen ist. Die als Luftfahrzeugführer erworbenen Grundqualifikationen genügen bei der Ausfüllung des Dienstpostens. Diese für den Dienstposten notwendige fachliche Qualifikation hat der Antragsteller als Luftfahrzeugführer Tornado erworben.

27Der Auswahl des Antragstellers steht auch nicht das Fehlen eines aktuellen Sprachleistungsprofils (SLP) Englisch der Höhe 3332 entgegen. Diese Anforderung im Informationssystem Organisationsgrundlagen ist gleichfalls für die Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht entscheidend. Denn das Kommando ... hat dem aktuellen Nachweis eines entsprechenden Sprachleistungsniveaus keine Bedeutung für die Effektivität der Auftragserfüllung auf dem Dienstposten beigemessen. Welche Qualifikationen für die Effektivität der Auftragserfüllung auf einem Dienstposten erforderlich sind, entscheidet der Dienstherr im Rahmen seines organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WDS-VR 8.16 - Rn. 32 und vom - 1 WB 32.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 100 Rn. 32). Dabei kann er von einzelnen Anforderungen bei einer Querversetzung auch Abstand nehmen ( 1 WB 28.15 - juris Rn. 33). Dass dies im vorliegenden Fall auf sachfremden Erwägungen beruhte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte dem Antragsteller als ausgebildetem Tornadopiloten nur der aktuelle formale SLP-Nachweis, nicht aber die entsprechende tatsächliche sprachliche Befähigung fehlen.

28bb) Die Versetzungsverfügung ist auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil ihr ein schwerwiegender persönlicher Grund im Sinn von Nr. 207 Buchst. a oder d AR A-1420/37 entgegenstehen würde. Nach diesen Bestimmungen liegt ein schwerwiegender persönlicher Grund insbesondere vor, wenn aufgrund militärärztlicher Bewertung der Gesundheitszustand eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes bzw. dessen ebenfalls mit in der häuslichen Gemeinschaft lebenden anderen Elternteils einen Verbleib am Standort notwendig macht. Ferner kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn durch die Versetzung wegen der Eigenart des Dienstes die Betreuung eines mit dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 14 Jahren nicht sichergestellt werden kann.

29Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar hat der Antragsteller einen ärztlichen Bericht mit der Diagnose eines Erschöpfungssyndroms und einer mittelgradigen depressiven Episode seiner Ehefrau vorgelegt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine aktuelle militärärztliche Bewertung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau. Außerdem leben der Antragsteller und seine Ehefrau in Scheidung, sodass eine häusliche Gemeinschaft zwischen ihnen nicht besteht. Auch die beiden 2006 und 2009 geborenen Kinder leben aktuell nicht mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft.

30cc) Die vom Antragsteller angeführten "anderen Gründe" im Sinn von Nr. 208 AR A-1420/37 führen gleichfalls nicht zur Feststellung eines Ermessensfehlers. Nach Nr. 208 AR A-1420/37 sind auch andere Gründe, die der Person oder den privaten Lebensumständen des Betroffenen zugerechnet werden müssen, bei der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Versetzung kann erfolgen, wenn dies mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Zu den von dieser Bestimmung erfassten sonstigen (gewichtigen) privaten Gründen kann im Einzelfall auch die Notwendigkeit der Betreuung eigener Kindern außerhalb der häuslichen Gemeinschaft gehören. Denn das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf Ehe und Familie genießt besonderen Schutz. Daher muss der Staat als Dienstherr auf bestehende familiäre Betreuungspflichten Rücksicht nehmen, auch wenn eine häusliche Lebensgemeinschaft nicht besteht (vgl. 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 37 zur Betreuung von Großeltern).

31Diesen Grundsatz hat der Dienstherr im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt, sodass insoweit kein Ermessensfehler vorliegt. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmesachverhalts ist nach dem Vorlageschreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom im Beschwerdeverfahren nicht anerkannt worden, weil der Antragsteller trotz Aufforderung die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmesachverhalts nicht ausreichend dargelegt hat.

32Zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestand nach seinen Angaben zunächst die Vereinbarung, die Betreuung der gemeinsamen Kinder in einem Zwei-Wochen-Turnus abwechselnd sicherzustellen. Diese wechselseitige Kinderbetreuung, bei der seine Kinder auch turnusgemäß unter der Woche bei ihm lebten, findet aber nach Angaben des Antragstellers seit einiger Zeit nicht mehr statt. Seine Ehefrau versuche, den Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern ganz zu verhindern. Der Antragsteller hat dem Dienstherrn zwar mitgeteilt, vor dem Familiengericht um den Umgang mit seinen Kindern zu kämpfen. Die beiden schulpflichtigen Kinder würden durch ein komplexes und aufwendiges Betreuungssystem, zu dem auch Absprachen und Treffen mit ihm unter der Woche gehörten, versorgt. Diese Angaben sind aber völlig vage geblieben. Zuletzt hat er mit Schreiben vom mitgeteilt, seine (Noch-)Ehefrau habe den Kontakt abgebrochen und Unterstützung von dritter Seite (Familiengericht, Jugendamt etc.) erhalte er nicht, da seine Kinder als "nicht mehr klein" betrachtet werden. Diese Angaben lassen auf einen Kontaktabbruch schließen und können einen Anteil an der Betreuung der Kinder unter der Woche nicht belegen.

33Die mangelnde Berücksichtigung der Kinderbetreuung kann nicht als ermessensfehlerhaft gewertet werden. Zum einen obliegt dem Antragsteller - wie § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG zeigt - eine Mitwirkungspflicht bei der Darlegung und Aufklärung schwerwiegender persönlicher Gründe sowie anderer privater Gründe im Sinne der Nr. 207 und 208 AR A-1420/37, weil deren nähere Kenntnis dem Dienstherrn regelmäßig fehlt. Daher muss die mangelnde Darlegung konkreter Umstände ähnlich wie die mangelnde Vorlage von Unterlagen zu medizinischen Einschränkungen zu Lasten des Antragstellers gehen (vgl. 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 40). Der Antragsteller hat aber vor der Versetzungsverfügung nicht konkret dargetan, in welcher Form er an der außerhäuslichen Kinderbetreuung beteiligt ist. Soweit der Antragsteller nunmehr ausführt, seine Kinder und seine Ehefrau hätten im Hinblick auf die Versetzung den Kontakt abgebrochen, behebt dies den Darlegungsmangel nicht.

34Auch mit dem Vortrag des Antragstellers, die Versetzung zerstöre die Beziehung zu seiner neuen Partnerin, wird kein gewichtiger "anderer Grund" im Sinne von Nr. 208 AR A-1420/37 dargelegt. Dem Vorbringen sind nur subjektive Befürchtungen, aber keine objektiven Umstände zu entnehmen, die über das bei beruflichem Pendeln übliche Maß an Belastungen hinausgehen. Generell ist der Dienstherr nicht verpflichtet, privaten Beziehungen außerhalb des Schutzbereiches von Art. 6 GG Vorrang gegenüber dienstlichen Belangen einzuräumen.

35Soweit sich der Antragsteller auf die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-2645/6 "Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst" beruft, ist deren Außerachtlassung ebenfalls nicht konkret dargetan. Im Übrigen enthält diese Dienstvorschrift an verschiedenen Stellen nur personalpolitische Programmsätze, aus denen sich keine subjektiven Rechtspositionen ableiten lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 42 m. w. N. und vom - 1 WB 65.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 98 Rn. 24).

36dd) Der Einwand des Antragstellers, er werde aufgrund seiner Zusatzqualifikation für Krisenfälle im nuklearen Bereich beim ... dringend benötigt, betrifft eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit der Versetzung und ist damit gerichtlich grundsätzlich nicht überprüfbar (vgl. 1 WB 26.20 - juris Rn. 39). Die Frage, ob zur Sicherstellung des militärischen Auftrages am Standort ... eine Anwesenheit des Antragstellers erforderlich ist, stellt eine organisatorische Entscheidung dar, die dem Bereich der militärischen Zweckmäßigkeit unterfällt und deren Festlegung und Einschätzung dem Bundesministerium der Verteidigung obliegt.

37ee) Das Vorbringen, andere ... Flugzeugführer Eurofighter seien für den Dienstposten nicht betrachtet worden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzung. Der Dienstherr hat vor der Besetzung des Dienstpostens eine Umfrage durchgeführt mangels freiwilliger Interessenten in Ausübung seines personalwirtschaftlichen Ermessens darüber entschieden, mit welchem von mehreren geeigneten Soldaten er den Dienstposten besetzt. Den insoweit bestehenden militärfachlichen Einschätzungsspielraum verkennt der Einwand des Antragstellers. Das dienstliche Interesse an einer inländischen Verwendung des Antragstellers entfällt nicht dadurch, dass auch andere Soldaten einen konkreten Dienstposten besetzen können ( 1 WB 48.21 - juris Rn. 50).

38ff) Der Antragsteller dringt auch nicht mit dem Vortrag durch, die Versetzung beruhe auf seiner Eingabe an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages und sei damit rechtswidrig. Zwar folgt aus § 7 Satz 2 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages vom (BGBl. I S. 652), zuletzt geändert mit Gesetz vom (BGBl. I S. 160), dass ein Soldat wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden darf. Eine Wegversetzung gegen den Willen des Soldaten ist auch als Benachteiligung zu werten, wenn sie wegen einer Beschwerde und nicht wegen interner Spannungen erfolgt (vgl. Dau/Scheuren, WBO, 7. Aufl. 2020, § 2 Rn. 5; 1 WB 29.77 - juris Rn. 60).

39Im vorliegenden Fall liegt jedoch nur ein zeitlicher, aber kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Eingabe des Antragstellers bei der Wehrbeauftragten und der Versetzung vor. Die Vororientierung zu der Versetzung vom erfolgte etwa ein halbes Jahr nach seiner Beschwerde vom , in der er die Wehrbeauftragte über seinen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eines Staffelkapitäns seines Geschwaders informiert hat. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kommodore seines Geschwaders deswegen seine Wegversetzung betrieben und dass der Personalführer ihn deswegen für den Dienstposten im ...kommando ausgewählt hat. Vielmehr hat der Antragsteller zunächst selbst ausgeführt, sein Geschwader habe für den Dienstposten - ihn somit eingeschlossen - Fehlanzeige gemeldet. Der Führer seines Geschwaders habe seine Wegversetzung auch nicht befürwortet.

40Soweit er später gleichwohl vorgetragen hat, sein Kommodore habe die Wegversetzung wegen der Beschwerde betrieben, haben die gerichtlichen Nachforschungen dafür nichts ergeben. Der Kommodore des Geschwaders hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom das ursprüngliche Vorbringen bestätigt, dass er für den Dienstposten Fehlanzeige erstattet und dass das Bundesamt für das Personalmanagement mangels freiwilliger Bewerbung den Antragsteller aus dem Kreis der potentiell geeigneten Bewerber ausgesucht hat.

41Da sich die Beschwerde des Antragstellers an die Wehrbeauftragte nicht gegen das Bundesamt für das Personalmanagement gerichtet hat, ist auch ein Motiv der Personalführung, ihn wegen der Eingabe wegzuversetzen, nicht erkennbar. Vielmehr war die Personalführung bei der Nachbesetzung der Stelle mangels freiwilliger Interessenten gezwungen, eine dienstliche Verpflichtung auszusprechen. Sie hat die Auswahl des Antragstellers gegenüber dem Referatsleiter beim Luftwaffenkommando nicht mit der Notwendigkeit einer Wegversetzung begründet. Die vom Antragsteller berichtete Äußerung des Referatsleiters über den ziellosen Verwendungsaufbau des Soldaten rechtfertigt einen solchen Rückschluss nicht. Daher ist nicht erkennbar, dass sich das Bundesamt für Personalmanagement bei seiner Entscheidung, den Antragsteller zu versetzen, von sachfremden Erwägungen leiten ließ.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:231122B1WB40.22.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-31011