Instanzenzug: Az: X ZR 71/20vorgehend OLG Frankfurt Az: 12 U 118/19vorgehend LG Darmstadt Az: 13 O 190/17
Gründe
1Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
2In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Dies gilt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt - auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird (, NJW 2011, 1497 Rn. 12).
3Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:201222BXZR71.20.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-30995