Auf den Ausbildungsfreibetag werden als eigene Bezüge des Kindes die Unterhaltsleistungen seines Ehegatten angerechnet, für VZ vor 1986 auch die außerhalb des Unterstützungszeitraums zugeflossenen
Leitsatz
1. Unterhaltsleistungen, die einem in Berufsausbildung stehenden Kind von seinem Ehegatten gewährt werden, gehören zu den anrechenbaren eigenen Bezügen des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.
2. Eigene Bezüge des Kindes eines Steuerpflichtigen mindern den Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Berufsausbildung sie dem Kind zugeflossen sind (Anschluß an das , BFHE 131, 486, BStBl II 1981, 92).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 554 DAAAA-92201