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Online-Nachricht - Donnerstag, 12.01.2023

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug und private Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells (BFH)

Der Erwerb eines PKW zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten kann eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit begründen. Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines PKW ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von PKW, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen. Einer Besteuerung der privaten Verwendung des vermieteten PKW durch den Vermieter-Ehegatten steht eine vertraglich geregelte Vollvermietung an den anderen Ehegatten nicht entgegen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug der Klägerin aus dem in 2016 (Streitjahr) erfolgten Erwerb eines PKW, den sie ihrem als Arzt tätigen Ehemann vertraglich gegen Entgelt zur Nutzung überließ.

Das FG gab der Klage statt ().

Der BFH hat die Revision des FA als begründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen:

  • Das FG hat zwar dem Grunde nach zutreffend entschieden, dass die Klägerin aus dem Erwerb des PKW zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es hat aber zu Unrecht die private Nutzung des PKW durch die Klägerin bei ihrer Besteuerung außer Betracht gelassen.

  • Mit der vertraglich vereinbarten Nutzungsüberlassung des PKW an ihren Ehegatten ist die Klägerin - entgegen der Ansicht des FA - als Unternehmerin tätig geworden.

  • Um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, hat der Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Bei richtlinienkonformer Anwendung dieser Vorschrift muss es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL handeln.

  • Wird ein Gegenstand vermietet, der seiner Art nach sowohl für wirtschaftliche als auch für private Zwecke verwendet werden kann, sind dabei alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird.

  • Danach ist die Würdigung des FG, wonach es sich bei der Nutzungsüberlassung des PKW im Rahmen eines Leasingvertrags um eine unternehmerische Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UStG sowie um eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL handelt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin durch die langfristige Nutzungsüberlassung des PKW auf der Grundlage eines Leasingvertrags dauerhaft sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9 UStG erbrachte. Die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit hat das FG zutreffend daraus abgeleitet, dass die Klägerin durch den Leasingvertrag einen Dauerzustand herbeiführte, auf dessen Grundlage sie längere Zeit Eingriffe in ihren Rechtskreis duldete.

  • Unschädlich ist, dass die Klägerin nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern Leasingleistungen lediglich an ihren Ehegatten als (einzigen) Kunden erbrachte.

  • Es liegt kein Scheingeschäft vor, da der Leasingvertrag hinsichtlich seiner Hauptpflichten und damit im Wesentlichen so wie vereinbart auch tatsächlich durchgeführt worden ist.

  • Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs beruht nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung i. S. von § 42 AO.

  • Das Urteil des FG ist gleichwohl aufzuheben. Denn es hat rechtsfehlerhaft eine Besteuerung der Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) außer Betracht gelassen.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Das betrifft sog. Vorschaltmodelle, d.h. Gestaltungen, bei denen ein Unternehmer, der gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen berechtigt ist, weil er steuerfreie Umsätze ausführt, einen anderen Unternehmer „vorschaltet“, der das Wirtschaftsgut (hier einen PKW) erwirbt und steuerpflichtig an den Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen vermietet. Damit wird der Vorsteuerabzug bei dem „Vermieter-Unternehmer“ generiert.

Entscheidend ist, ob der „Vermieter-Unternehmer“ eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG), nach unionsrechtlicher Diktion eine wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) ausübt. Das hat der BFH im Urteil V R 29/20 bei der langfristigen Nutzungsüberlassung eines PKW auf der Grundlage eines Leasingvertrags bejaht. Unschädlich ist dem Urteil zufolge, dass die Klägerin nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern Leasingleistungen lediglich an ihren Ehegatten als einzigen Kunden erbrachte. Das entspricht der BFH-Rechtsprechung zur Vermietung eines PKW durch einen Gesellschafter an seine Gesellschaft. Der BFH hat auch ein Scheingeschäft i. S. von § 41 Abs. 2 Satz 1 AO verneint, weil der Leasingvertrag hinsichtlich seiner Hauptpflichten im Wesentlichen so wie vereinbart auch tatsächlich durchgeführt worden war. Auch eine missbräuchlichen Gestaltung i. S. von § 42 AO hat der BFH verneint, weil die Klägerin im Streitfall den PKW aus eigenen Mitteln angeschafft und damit das für die Selbständigkeit charakteristische Unternehmerrisiko getragen hatte.

Der BFH hat das der Klage stattgebende FG-Urteil gleichwohl aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Denn das FG hatte rechtsfehlerhaft eine Besteuerung der Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) außer Betracht gelassen.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
ZAAAJ-30964