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Online-Nachricht - Donnerstag, 12.01.2023

Verfahrensrecht | Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung (BFH)

Die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung sollen es der Finanzbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO.

Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht, die unter Anwendung des sog. Typenvergleichs nach den Feststellungen des FG nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspricht. Sie fällt damit in den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 KStG, sodass im Streitfall das Verfahren wegen gesonderter Feststellung gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 60a Abs. 2 Nr. 2 AO über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO als Annexverfahren zur Körperschaftsteuer anzuwenden war.

Die Klägerin verfügte über Vermögen im Inland sowie in Österreich und war nach österreichischem Recht als gemeinnützig anerkannt. Nach ihrer Satzung ist Stiftungszweck die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des politischen deutschsprachigen Kabaretts im Sinne des Lebenswerkes des Stifterehepaares. Nach den weiteren Bestimmungen der Satzung verfolgt die Stiftung mildtätige und gemeinnützige Ziele im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung (BAO). Die Satzung der Klägerin entspricht nicht vollständig der Mustersatzung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AO.

Einen Antrag der Klägerin auf Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit lehnte das FA ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die Klage hatte Erfolg (; siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.4.2021).

Der BFH hat die Revision als begründet angesehen und das FG-Urteil aufgehoben:

  • Im Ausgangspunkt zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass Maßstab der Prüfung, ob die formelle Satzungsmäßigkeit gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AO gegeben ist, das nationale Recht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Körperschaft im In- oder Ausland ansässig ist. Der nationale Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

  • Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 59 AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass bereits aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (formelle Satzungsmäßigkeit) gegeben sind. Nach § 59 Halbsatz 1 AO wird die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Die Festschreibung in der Satzung soll der Finanzbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Deshalb sind der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung so weit wie möglich zu konkretisieren.

  • Die Satzung genügt mit ihrer Bezugnahme auf die Verfolgung mildtätiger Ziele i. S. der BAO und der Begünstigung von Künstlern, die "nachweislich einer finanziellen Zuwendung bedürfen, um ihre Kunst ausüben zu können", nicht den Anforderungen an die Verfolgung mildtätiger Zwecke i. S. des § 53 AO; denn es ergibt sich weder eindeutig noch im Auslegungsweg aus der Satzung selbst, ob die Klägerin mildtätige Zwecke i. S. des § 53 AO verfolgt. Weitere Konkretisierungen der Mildtätigkeit enthält die Satzung der Klägerin nach den Feststellungen des FG nicht.

  • Wird nach den Angaben in der Satzung neben einem begünstigten Zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt, verstößt die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i. S. von §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 56 AO.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Das Urteil betrifft die Frage, welche Anforderungen an die Satzung einer im Ausland ansässigen Körperschaft zu stellen sind, damit steuerbegünstigte Zwecke i. S. des § 51 AO vorliegen. Nach § 59 Halbsatz 1 AO wird eine Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.

Im Streitfall entsprach die Zweckbestimmung in der Satzung der Klägerin nicht den Anforderungen die § 53 AO an mildtätige Zwecke stellt. Das ist in erster Linie eine Einzelfallentscheidung. Das Urteil ist aber deshalb von allgemeiner Bedeutung, weil es eine Körperschaft mit Sitz im Ausland (hier: Österreich) betrifft. Ausgangspunkt und Maßstab der steuerbegünstigten Zwecke ist auch in diesem Fall allein das nationale Recht. Die Bezugnahme auf ausländisches Recht erfüllt die Anforderungen der formellen Satzungsmäßigkeit nicht. Denn bei einer Bezugnahme auf ausländisches Recht lässt sich nicht prüfen, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen gegeben sind, weil dann zur Auslegung der Satzungsbestimmung das ausländische Recht zu ermitteln und anzuwenden wäre, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Der nationale Gesetzgeber ist auch aus Gründen des Unionsrechts nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
LAAAJ-30947