Verfahrensrecht | Wirksame förmliche Zustellung während der Covid-19-Pandemie (BFH)
Eine wirksame Ersatzzustellung
durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180
ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der
Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten
(§ 178
Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde
(;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Für förmliche Zustellungen - etwa von Gerichtsentscheidungen oder besonders wichtigen Verwaltungsakten - hat der Gesetzgeber ein klares Regelwerk aufgestellt (§§ 166 ff. ZPO). Wenn diese Regeln bei der Zustellung nicht beachtet werden, ist die Zustellung unwirksam. Eine „Heilung“ des Mangels tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommt.
Sacherhalt: Streitig ist, ob eine Revision der Kläger beim BFH in zulässiger Weise erhoben wurde: Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts wurde am , einem Samstag, im Wege der förmlichen Zustellung mittels Zustellungsurkunde in den Briefkasten der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger, einer Steuerberatungs-GmbH, eingelegt. Auf dem Briefumschlag ist als Zustellungsdatum der vermerkt.
Die Revision der Kläger ging am beim BFH ein. Auf einen Hinweis der Senatsgeschäftsstelle, dass die für die Einlegung der Revision geltende Monatsfrist versäumt sei, wandten die Kläger ein, die Zustellungsurkunde sei unrichtig. Während der Covid 19-Pandemie hätten die jeweiligen Postzusteller bei keiner einzigen förmlichen Zustellung eine persönliche Übergabe des Schriftstücks in den Geschäftsräumen der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten versucht. Dies sei auch am nicht der Fall gewesen. Gleichwohl sei in den Zustellungsurkunden stets - objektiv unzutreffend - angekreuzt worden, eine Übergabe des Schriftstücks in den Geschäftsräumen sei nicht möglich gewesen. Damit sei die Zustellung unter Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften erfolgt; eine Heilung nach § 189 ZPO sei erst mit der am Montag, vorgenommenen Leerung des Kanzleibriefkastens eingetreten.
Der X. Senat des BFH hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Post AG und durch Vernehmung des zuständigen Postzustellers als Zeugen. Die Beweisaufnahme ergab, dass es im Bereich der Deutschen Post AG zwar keine generellen Anweisungen gab, während der Covid-19-Pandemie auf ein Klingeln beim Empfänger und den Versuch einer persönlichen Übergabe zu verzichten, der Amtsleiter des Zustellers aber eine solche Anweisung erteilt hatte.
Die Richter des BFH halten die Revision für zulässig, insbesondere haben die Kläger die einmonatige Frist für die Einlegung der Revision gewahrt:
Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, in denen der Gesetzgeber pandemiebedingte Erleichterungen in Bezug auf bestimmte Förmlichkeiten vorgesehen hat, sind zu den Zustellungsvorschriften der ZPO keine gesetzlichen Sonderregeln geschaffen worden.
Auch das für den Streitfall maßgebende Landesrecht hat nicht angeordnet, dass bei Zustellungen ein Kontaktverbot besteht. Dies hat der BFH für die in Bayern im Juni 2021 geltenden Infektionsschutzregeln, die vergleichbar mit denen anderer Bundesländer gewesen sein dürften, entschieden.
Daher kann offen bleiben, ob der Landesgesetzgeber überhaupt die bundesrechtlichen Zustellungsregelungen modifizieren konnte.
Der damit gegebene Zustellungsmangel wurde erst am darauffolgenden Montag geheilt, als eine Mitarbeiterin des Steuerberaters den Kanzleibriefkasten geleert hat. Daher hatten die Kläger die Revisionsfrist gewahrt.
Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:
Ausnahmsweise hatte der BFH selbst Tatsachen zu ermitteln. Geht es um Fragen des Vorliegens der Zulässigkeit der Revision ist er zur Beweisaufnahme berechtigt und ggf. verpflichtet (, BFH/NV 2002, 1601). Vorliegend war aufgrund einer zu allgemein gehaltenen Auskunft der Deutsche Post AG, die letztlich besagte, es werde immer richtig zugestellt, die Richtigkeit einer Zustellurkunde zu überprüfen. Dabei kam der BFH zu dem Ergebnis, dass eine Ersatzzustellung mangels Zustellversuch unwirksam gewesen und somit das finanzgerichtliche Urteil erst später als dokumentiert zugestellt worden sei. Die Revision war folglich fristgerecht eingelegt worden.
Gerade in Zeiten der Covid-19-Pandemie stellte sich die Frage, ob die Postzusteller von einem persönlichen Übergabeversuch absehen durften und dennoch eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Abs. 1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten wirksam erfolgt sei. Dies verneint der BFH über den konkreten Einzelfall hinaus. Denn - wie auch von der Deutsche Post AG bestätigt - gab es keine generelle Anweisung, von einer persönlichen Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks abzusehen. Dies entspricht der Gesetzeslage. Nur der Bundesgesetzgeber durfte aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Alternative GG eine solche Ausnahmeregelung zu §§ 178, 180 ZPO schaffen. Er hat es nicht getan. Länderspezifische Regelungen konnten aufgrund der in Art. 72 Abs. 1 GG geregelten Sperrwirkung nicht ergehen. Vorliegend ist eine solche in Bayern auch nicht ergangen.
Folglich musste der Zusteller stets versuchen, das zuzustellende Schriftstück persönlich zu übergeben - auch an einem Samstag. Insoweit begründet zwar die Zustellurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO als öffentliche Urkunde den vollen Beweis, auch wenn die Postdienstleistungen mittlerweile durch private Unternehmen erbracht werden. Es ist jedoch nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Dieser liegt nach der Beweisaufnahme für den BFH zur vollen Überzeugung vor.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
BAAAJ-30946