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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 10 | Private Veräußerungsgeschäfte: Steuerbarkeit des Gewinns aus dem Verkauf eines Mobilheims

Ein Mobilheim ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kein Gebäude, sondern ein bewegliches anderes Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Wird dieses vor dem Verkauf selbstgenutzt, gibt es – anders als bei Gebäuden – keine Ausnahme von der Besteuerung. Es handelt sich nicht um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Der Gewinn muss daher versteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Über Mobilheime – also nicht fest mit dem Grund und Boden verbundene Unterkünfte – haben wir schon mehrfach gesprochen. Es ging dabei um die Grunderwerbsteuer und die Zweitwohnungsteuer . Jetzt hat sich der Bundesfinanzhof erstmals mit einer einkommensteuerlichen Frage befasst.

Streitig war, ob die isolierte Veräußerung eines Mobilheims auf einem Campingplatz der Besteuerung unterliegt. Im Rahmen der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Der IX. Senat des BFH kam zu dem Ergebnis: Ein Mobilheim ist kein Gebäude. Dabei haben es die höchsten deutschen Steuerrichter aber nicht belassen. Sie entschieden nämlich: Ein Mobilheim ist ein bewegliches anderes Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Wird da...

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