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Track 27 | Verfahrensrecht: Mitteilung über ergebnislose Betriebsprüfung kein Verwaltungsakt
Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es gem. § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird. Der Bundesfinanzhof muss klären, ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt, der mit einem Einspruch anfechtbar ist. Das FG Niedersachsen hat dies in erster Instanz verneint, aufgrund gegenteiliger Auffassungen in der Literatur aber die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde.
Von Bedeutung ist auch eine verfahrensrechtliche Frage, über die der Bundesfinanzhof befinden muss. Es geht um Betriebsprüfungen. Genau: um die Fälle, bei denen es keinen Prüfungsbericht gibt.
In § 202 AO ist geregelt: Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht. In diesem Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. – Und dann heißt es weiter: Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.
Umstritten ist, ob es sich bei der Mitteilung, dass die Außenprüfung zu keiner...