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Online-Nachricht - Donnerstag, 12.01.2023

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung (BFH)

Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG handelt (Anschluss an , BStBl II 2022, 614). Es bleibt offen, ob das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG unionsrechtskonform ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nicht abziehbar sind nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasst Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger als Trauerredner den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Anschaffungs- und Reinigungskosten von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) beanspruchen können oder ob dem das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG entgegensteht (Vorinstanz: , s. hierzu NWB 3/2019 S. 82. Zum Verfahren die Einkommensteuer betreffend s. ; s. hierzu Strahl, NWB 26/2022 S. 1823 sowie unsere Online-Nachricht v. 23.6.2022).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG der ersten Instanz hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen betreffend Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung nicht abziehbar sind.

  • Bei den Aufwendungen der Kläger handelt es sich um Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Denn nach dem zwischen den Beteiligten zur Einkommensteuer ergangenen , BStBl II 2022, 614, Rz 12 bis 23 sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar.

  • Anderes gilt nur für "typische Berufskleidung", die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Letzteres ist im Streitfall zu verneinen, wobei der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses BFH-Urteil verweist.

  • Der hieran geäußerten Kritik (vgl. Strahl, NWB 26/2022, 1823), wonach Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nur dann vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind, wenn sie nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum zu berücksichtigen seien (Beschluss des Großen Senats des (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.a), zumal schwarze Anzüge außerhalb einer beruflichen Tätigkeit kaum getragen würden, ist nicht zu folgen.

  • Denn unter Berücksichtigung der vom Großen Senat des BFH vorgenommenen Wertungen ist davon auszugehen, dass der Begriff der typischen Berufskleidung nur Kleidungsstücke umfasst, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind, woran es fehlt, wenn ihre Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (zutreffend Schiffers, DStZ 2022, 496, 497; vgl. auch Kanzler, FR 2022, 844).

  • Der Senat kann offenlassen, ob das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG unionsrechtskonform ist, da sich die Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises im Trennungs- und Verweisungsbeschluss vom nicht auf die Bestimmungen der MwStSystRL berufen haben.

Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:

Die Entscheidung betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von bürgerlicher Kleidung, die beruflich genutzt wird. Ertragsteuerlich ist seit jeher entschieden, dass bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische Berufskleidung" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Typische Berufskleidung umfasst nur Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion --wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä.- folgt (vgl. zuletzt , BStBl II 2022, 614).

Über die Verweisungsnorm § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG kommen diese Grundsätze - die auch schon auf Rechtsprechung des Großen Senats des BFH beruhen - im Umsatzsteuerrecht zur Anwendung.

Bemerkenswert ist an der Entscheidung, dass sie sich nicht zu einem unionsrechtlich möglicherweise bestehenden Anspruch auf umsatzsteuerliche Berücksichtigung äußert. Der Steuerpflichtige hat sich auf unionsrechtliche Anspruchsgrundlagen nicht berufen, so dass dazu auch der BFH keine Stellungnahme abgeben musste. Hier wäre es von Vorteil, wenn in einem neuen Verfahren - in dem man sich auf Unionsrecht beruft - auch dieser Aspekt entschieden würde.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
MAAAJ-30857