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Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung (BFH)
Der Vorsteuerabzug für bürgerliche
Kleidung des Unternehmers ist nach
§ 15 Abs.
1a Satz 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den
hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private
Lebensführung i.S. des
§ 12 Nr. 1
EStG handelt (Anschluss an
,
BStBl II 2022, 614). Es bleibt
offen, ob das Abzugsverbot nach
§ 15 Abs.
1a Satz 1 UStG i.V.m.
§ 12 Nr. 1
EStG unionsrechtskonform ist (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nicht abziehbar sind nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasst Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder ...