Instanzenzug: Az: RiZ (R) 1/19 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: DGH 1/19vorgehend Az: 66 DG 2/13nachgehend Az: RiZ (B) 1/21 Beschluss
Gründe
I.
1Die Vertretung des Antragsgegners durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts folgt aus der im richterdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Vertretungsverordnung.
II.
2Der Nichtzulassungsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. Sie erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 81 Abs. 2 Satz 3 DRiG. In der Beschwerdeschrift wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes bezeichnet, von der das angefochtene Urteil abweicht. Die Erwägungen, mit denen die Beschwerde geltend macht, dass die außerordentlichen Geschäftsprüfungen rechtswidrig gewesen seien, erfüllen diese Anforderungen nicht.
III.
3Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:261022BRIZ.B.1.21.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-30838