BGH Beschluss v. - NotZ (Brfg) 4/22

Instanzenzug: Az: Not 5/21 Urteilnachgehend Az: NotZ (Brfg) 4/22 Beschlussnachgehend Az: NotZ (Brfg) 4/22 Urteilnachgehend Az: NotZ (Brfg) 4/22 Beschluss

Gründe

1Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen vor. Das Oberlandesgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine beträchtliche Zahl von Notarstellen unbesetzt bleibt. Es hätte auf dieser Grundlage nicht ungeprüft lassen dürfen, ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die für Notare geltende Altersgrenze (§§ 48a, 47 Nr. 2 BNotO) einen angemessenen Ausgleich gefunden hat oder der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (, juris Rn. 30 ff. mwN - Ministero della Giustizia gegen GN). Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie muss von dem Notar selbst (§ 111b Abs. 3 BNotO) oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:141122BNOTZ.BRFG.4.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 24 Nr. 37
NJW 2024 S. 295 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2023 S. 2469
UAAAJ-30837