Instanzenzug: Az: 28 KLs 2/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, sowie schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die zukünftig aus dem schweren sexuellen Kindesmissbrauch in der Zeit vom bis zum entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger, Versorgungsamt, Krankenkasse oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Es hat zudem festgestellt, dass die Ansprüche der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.
2Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf die nicht ausgeführte Sachrüge stützt, ist zulässig (nachfolgend 1.) und führt nur zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur (nachfolgend 2. und 3.), im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
31. Mit Beschluss vom hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil als unzulässig verworfen, da bis zum Ablauf der am endenden Revisionsbegründungsfrist keine Revisionsanträge angebracht worden seien. Gegen diese am zugestellte Entscheidung hat der Verteidiger mit seinem am bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, mithin innerhalb der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.
4Der zulässige Antrag ist begründet. Denn der Verteidiger hat bereits mit Schriftsatz vom , welcher noch am selben Tag als elektronisches Dokument und damit innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sowie in der nach § 32 d StPO vorgeschriebenen Form bei Gericht eingegangen ist, die Revision begründet. Der Eingang dieses Schreibens war offenbar zunächst übersehen worden.
5Da der auf den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO einschließlich der darin getroffenen Kostenentscheidung aufzuheben ist, bedarf die insoweit gleichzeitig erhobene „sofortige Beschwerde“ keiner Entscheidung.
62. Der Schuldspruch zu Fall 8 der Urteilsgründe bedarf aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Korrektur dahingehend, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen entfällt (vgl. auch mwN). Darüber hinaus hat die auf die Revision des Angeklagten gebotene umfassende Nachprüfung des Schuld- und des Strafausspruchs keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine geringere Einzel- oder Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal es der angenommenen Verwirklichung auch des § 182 Abs. 2 StGB im Fall 8 der Urteilsgründe kein strafschärfendes Gewicht beigemessen hat.
73. Die Adhäsionsentscheidung bedarf nur insofern der Korrektur (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO), als die beantragten Prozesszinsen erst ab dem der Antragstellung folgenden Tag zu zahlen sind (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 190/19); der Antrag wurde – entsprechend einem zuvor bei Gericht eingereichten und zugestellten Entwurf – hier erst in der Hauptverhandlung vom gestellt.
84. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:221122B2STR362.22.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-30832