Die bei Änderung des tatsächlichen Zustands eines Grundstücks zu schätzende Miete kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG bei der Einheitswertermittlung zugrunde gelegt werden
Leitsatz
Die bei Wertfortschreibungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks nach den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt nach § 79 Abs. 5 BewG 1965 anzusetzende Miete ist zu schätzen. Die geschätzte Miete kann unter Berücksichtigung von § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG 1965 nur dann der Berechnung des Grundstückswerts zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht um mehr als 20 v.H. von der Miete abweicht, die im Hauptfeststellungszeitpunkt für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wurde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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