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KG | Anfechtungsbefugnis der ausgeschlossenen Treuhandkommanditistin
Solange nicht rechtskräftig feststeht, dass ein Ausschließungsbeschluss wirksam war, hat der ausgeschlossene Gesellschafter auch ein Interesse (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO) feststellen zu lassen, dass ein Beschluss, mit dem der frühere Ausschließungsbeschluss bestätigt wurde, unwirksam ist.
Daher blieb vorliegend die Anfechtungsbefugnis der Treuhandkommanditistin, die entsprechend der Satzung der Publikums-KG wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes durch Beschluss ausgeschlossen worden war, für die Klage gegen ihren Ausschluss trotz sofortiger Wirksamkeit des Beschlusses erhalten. Das Gericht bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des BGH, wonach für den Fall eines in der Satzung vorgesehenen Ausschlusses eines Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss aus einer GmbH ...