Instanzenzug: Az: 14 KLs 1/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen den Angeklagten und einen Mitangeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 476.332,38 € angeordnet, für die beide als Gesamtschuldner haften. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
21. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall 2 unter II. 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
32. Der Wegfall der Tat führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und entzieht der insofern verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten sowie der Einziehung des Wertes des dem Angeklagten aus der Tat zugeflossenen Ertrages in Höhe von 10,85 € die Grundlage. Diese entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt, weil angesichts der übrigen Einzelstrafen auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die fortfallende Strafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
43. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:301122B3STR337.22.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-30741