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Online-Nachricht - Dienstag, 10.01.2023

Umsatzsteuer | Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen (BayLfSt)

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen Stellung genommen (.1.1-3/6 St33).

Sachverhalt: Oftmals erfüllen Werbeunternehmer ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden durch das Anbringen von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen, die dann im Stadtbild bewegt werden. Hierfür wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereine, Verbände, Kommunen, Interessenverbänden, etc.) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug überlassen (sog. Werbemobil).

Der Werbeunternehmer übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Kfz-Brief bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Die Institution verpflichtet sich im Gegenzug, das Kfz bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen, sowie die Werbung zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung sind keine Zahlungen an den Werbeunternehmer zu leisten. Die Zulassung sowie die Versicherung des Fahrzeugs erfolgt durch die Institution im eigenen Namen; sie hat auch die laufenden Kfz-Kosten zu tragen. Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil ohne Zuzahlung – mit Ausnahme der durch den Werbeunternehmer zu zahlenden Umsatzsteuer – an die Institution übertragen, die sodann die Werbeflächen zu beseitigen hat.

Im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sachverhalts geht das BayLfSt auf die folgenden Punkte näher ein:

I. Umsatzsteuerliche Würdigung der durch den Werbeunternehmer erbrachten Leistung

  1. Steuerbarkeit

  2. Bemessungsgrundlage

  3. Entstehung der Steuer

II. Umsatzsteuerliche Würdigung der durch die Institution erbrachten Leistungen

  1. Steuerbarkeit

    1. Überlassung an steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts (z.B. Vereine)

    2. Überlassung an juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPöR)

      • Neuregelung der Besteuerung von JPöR durch § 2b UStG

      • JPöR hat von Optionsmöglichkeit zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG (a.F.) Gebrauch gemacht

      • Beurteilung bei Anwendung des § 2b UStG

  2. Bemessungsgrundlage

  3. Entstehung der Steuer

  4. Vorsteuerabzug

  5. Steuersatz

Quelle: .1.1-3/6 St33; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
LAAAJ-30720