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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 U 87/20

Gesetze: § 99 Abs 3 Nr 2 SGG; BK Nr 2301; § 31 Abs 1 S 1 SGB VII; § 48 Abs 3 S 1 SGB X; § 45 SGB X

Leitsatz

Leitsatz:

1. Will ein Unfallversicherungsträger künftige Leistungen nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X verweigern, bedarf es einer Änderung, durch die der höhere Leistungsanspruch überhaupt erst begründet würde.

2. Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit als Teil der Entscheidung nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass eine leistungserhöhende Änderung nach § 48 Abs 1 oder 2 SGB X in der Zukunft zumindest denkbar ist.

3. Die Ablehnung jeglicher künftiger Leistungen ist keine Rechtsfolge des § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X, sondern eine gesetzessystematisch unzulässige Umgehung der Anforderungen des § 45 SGB X.

Fundstelle(n):
MAAAJ-30711

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.11.2022 - L 6 U 87/20

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