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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 1 RS 15/17

Gesetze: § 45 SGB X; § 1 Abs 1 S 1 AAÜG; § 48 Abs 3 SGB X; § 8 Abs 5 S 2 AAÜG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zuständig für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Feststellungsbescheids nach dem AAÜG gemäß § 48 Abs 3 SGB X ist der Träger des Zusatzversorgungssystems. Dieser trägt die objektive Beweislast dafür, dass der von ihm beanstandete Feststellungsbescheid nach dem AAÜG iSv § 45 SGB X von Anfang an rechtswidrig war.

2. Es muss im Wege des Vollbeweises nachgewiesen sein, dass die Voraussetzungen für die erfolgte fiktive Einbeziehung in das AAÜG nicht vorlagen.

3. Wenn die vorliegenden Betriebsunterlagen nicht ausreichen, um bei einem aus mehreren unselbstständigen Teilbetrieben bestehenden Kombinat im Wege der "Gepräge-Prüfung" den Hauptzweck des VEB zum zu ermitteln, geht dies im Feststellungsverfahren nach § 48 Abs 3 SGB X zulasten des Zusatzversorgungsträgers.

4. Auf eine "Gepräge-Prüfung" kann nur verzichtet werden, wenn im Wege des Vollbeweises feststeht, dass keiner der Betriebsteile mit der industriellen Massenproduktion im Bauwesen beschäftigt war (hier: VEB Straßen-, Brücken- und Tiefbaukombinat Halle).

Fundstelle(n):
LAAAJ-30707

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.06.2022 - L 1 RS 15/17

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