1. Ein tragender Rechtssatz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nur bei einer fallübergreifenden, nicht lediglich auf die Würdigung des Einzelfalls bezogenen rechtlichen Aussage vor (Anschluss an , juris).
2. Für die Annahme einer Divergenz genügt es nicht, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die die in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben oder wenn das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Rechtsprechung der genannten Gerichte nicht gekannt hat, übersehen oder verkannt hat.
3. Erforderlich ist vielmehr, dass das Gericht bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Die Begründung des Gerichts muss erkennen lassen, dass es den in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichten widersprochen und von deren rechtlichen Aussagen abweichende, das heißt mit diesen unvereinbare, rechtliche Maßstäbe aufgestellt hat (Anschluss an , juris Rn. 3, 5).
Fundstelle(n): UAAAJ-30675
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 25.11.2022 - L 3 AS 2890/22 NZB
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