Verfahrensrecht | Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO (BZSt)
Das BZSt hat im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bekanntgegeben, dass die
Übergangsregelung, nach der in allen Bundesländern weiterhin die Abgabe der
Mitteilungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) möglich war,
am endet.
Hintergrund: Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten, d.h. elektronisch zu übermitteln (s. § 138 Abs. 5 Satz 1 AO). Für eine Übergangszeit ist in allen Bundesländern die Abgabe der Mitteilungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2), d.h. in Papierform weiterhin möglich.
Nun hat das BZSt als Ende der Übergangsregelung den bekannt gegeben.
Quelle: BZSt online, Meldung v. 5.1.2023 (il)
Fundstelle(n):
LAAAJ-30665