Teilherstellungskosten als Aufwendungen, die dem Bauherrn durch den tatsächlichen Verbrauch von Gütern und die tatsächliche Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Bauobjekts entstanden sind
Leitsatz
1. Die Höhe der Teilherstellungskosten i.S. von § 4b Abs. 4 Satz 2 InvZulG bestimmt sich nach der Summe der Aufwendungen, die dem Bauherrn bis zum durch den tatsächlichen Verbrauch von Gütern und die tatsächliche Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung des Bauobjekts entstanden sind.
2. Eine im Konkurs des Generalbauunternehmers ausgefallene Forderung des Bauherrn aus Überzahlung von Teilleistungen des Generalbauunternehmers ist nicht in die investitionszulagebegünstigten Teilherstellungskosten einzubeziehen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 367 RAAAA-92163
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