Widerlegung der Drei-Tage-Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Übergabe des Bescheids an einem Freitag an einen privaten
Postdienstleister, der nicht an jedem Werktag innerhalb der Drei-Tage-Frist an der Wohnung des Bescheidadressaten zustellt
Leitsatz
1. Für den Beginn der Frist von drei Tagen nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt es auf die Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post
und nicht auf das aufgedruckte Bescheiddatum an. Um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post feststellen zu können,
bedarf es nicht unbedingt eines Absendevermerks der Poststelle. Bei Fehlen eines solchen Vermerks kann die Behörde vielmehr
darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die
Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag zu bieten.
2. Post im Sinne des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO sind grundsätzlich auch private Postdienstleistungsunternehmen. Die Zugangsvermutung
gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt jedoch, wenn das Finanzamt den Bescheid durch einen privaten Postdienstleister versendet,
dieser Postdienstleister generell nicht an sechs, sondern nur an fünf Tagen pro Woche zustellt, wenn deswegen innerhalb der
Drei-Tages-Frist an einem Werktag generell keine Postzustellung an der Wohnung des Steuerpflichtigen durchgeführt worden ist
und wenn der Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, die Zustellung eines an einem Freitag vom Finanzamt dem privaten Postdienstleisters
übergebenen Bescheids sei bei ihm erst am nächsten Dienstag erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2023 S. 73 Nr. 3 DStRE 2023 S. 377 Nr. 6 GStB 2023 S. 316 Nr. 9 GStB 2023 S. 316 Nr. 9 XAAAJ-30580
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.08.2022 - 7 K 7045/20
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.