Keine Hinzuschätzungen bei ordnungsgemäßer Buchführung und keinem Anlass zu Zweifeln an deren sachlichen Richtigkeit
Leitsatz
1. Für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist das Gesamtbild aller Umstände im Einzelfall maßgebend.
2. Eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung besteht aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht
bekannten Kunden gegen Barzahlung nur, wenn der Steuerpflichtige eine elektronische Kasse verwendet.
3. Der Steuerpflichtige ist in der Wahl des Aufzeichnungsmittels frei und kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell
oder etwa mittels einer Registrierkasse erfasst.
4. Wenn der Steuerpflichtige eine vorhandene Registrierkasse in Veranlagungszeiträumen vor 2020 nur hilfsweise zur Überprüfung
der Korrektheit seiner manuellen Aufzeichnungen, aber nicht als maßgebliches Instrument seiner Kassenbuchführung genutzt hat
und aus Zumutbarkeitsgründen keine Einzelaufzeichnungspflicht besteht, dann müssen die Bareinnahmen zumindest anhand eines
Kassenberichts nachgewiesen werden, wobei jeweils vom gezählten Kassenendbestand bei Geschäftsschluss des Vortages auszugehen
ist.
5. Die Vermutung der sachlichen Richtigkeit einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann durch eine Nachkalkulation widerlegt
werden.
Fundstelle(n): AO-StB 2023 S. 147 Nr. 5 BBK-Kurznachricht Nr. 13/2023 S. 576 CAAAJ-30574
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