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FG Münster Urteil v. - 2 K 492/22 E

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 1

Rente: Besteuerung

Berechnung einer etwaigen Doppelbesteuerung einer Leibrente

Leitsatz

1) Eine unzulässige Doppelbesteuerung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Vorsorgeaufwendungen.

2) Die Vergleichs- und Prognoserechnung erfolgt auf der Grundlage des Nominalwertprinzips.

3) Die Summe der Rentenbezüge ist dergestalt zu berechnen, dass der nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Satz 4 EStG ermittelte steuerfreie Teil der Rente mit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung nach der im Zeitpunkt des Renteneintritt letztverfügbaren Sterbetafel multipliziert wird. Künftige Rentenanpassungen bleiben unberücksichtigt.

4) Für die Ermittlung der in den VZ bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen sind wertende Zuordnungsentscheidungen erforderlich; für die VZ ab 2005 sind die den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG übersteigenden Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 75 Nr. 3
SAAAJ-30573

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FG Münster, Urteil v. 22.11.2022 - 2 K 492/22 E

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